{"id":2025,"date":"2022-10-27T06:30:00","date_gmt":"2022-10-27T04:30:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/?p=2025"},"modified":"2023-01-25T15:27:49","modified_gmt":"2023-01-25T14:27:49","slug":"der-covid-19-kredit-als-stolperfalle","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/der-covid-19-kredit-als-stolperfalle\/","title":{"rendered":"Der Covid-19-Kredit als Stolperfalle"},"content":{"rendered":"<p><strong>Corona-Pandemie als Pr\u00fcfstein f\u00fcr die Schweizer Wirtschaft<\/strong>.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Corona-Pandemie stellte die Schweizer Wirtschaft in der j\u00fcngeren Vergangenheit auf eine harte Probe. Vielerorts sind die Nachwirkungen noch deutlich sp\u00fcrbar. Es bleibt zudem unklar, ob dieses oder vergleichbare Viren in naher Zukunft erneut einschneidende Auswirkungen auf Schweizer KMU haben werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Covid-19-Kredit als Rettungsanker<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Viele kleinere und mittlere Unternehmen waren in den letzten rund zweieinhalb Jahren deshalb auf Hilfe angewiesen, um ihre Unternehmen erfolgreich durch die Krise navigieren zu k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Hier kam der Covid-19-Kredit ins Spiel: Ein Covid-19-Kredit ist ein Kredit, der von einer Schweizer Bank nach den Regeln der COVID-19-Solidarb\u00fcrgschaftsverordnung (Covid-19-SB\u00fcV; SR 951.261) bzw. des Covid-19-Solidarb\u00fcrgschaftsgesetzes (Covid-19-SB\u00fcG, SR 951.26) ausgegeben wurde. Insgesamt wurden rund 140&#8217;000 solche Kredite mit einem Volumen von knapp 17 Milliarden Schweizer Franken in Anspruch genommen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Achtung Stolperfallen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Doch was ist nun mit den f\u00fcr eine Dauer von maximal f\u00fcnf Jahren gew\u00e4hrten Covid-19-Krediten passiert, nachdem die Schweiz das Ende der Pandemie ausgerufen hat? Nichts? Jein.<\/p>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich gelten selbstverst\u00e4ndlich die mit der jeweiligen Kreditgeberin vereinbarten (und mehrheitlich vom Bund vorgegebenen) Konditionen. Doch gem\u00e4ss Covid-19-SB\u00fcG gibt es ausserordentliche K\u00fcndigungsgr\u00fcnde, vor denen es sich in Acht zu nehmen gilt: So d\u00fcrfen beispielsweise keine Dividenden oder Tantiemen ausgesch\u00fcttet, Kapitaleinlagen zur\u00fcckerstattet oder Darlehen an Gesellschafter:innen und\/oder Nahestehende ausgegeben oder zur\u00fcckbezahlt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Inhaber von Einzelunternehmen aufgepasst \u2013 insbesondere bei Umstrukturierungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ein besonderes Augenmerk gilt es auf Umstrukturierungen zu legen: Wer aus seiner Einzelfirma eine GmbH oder eine AG machen will, kann sein Unternehmen nicht einfach umwandeln, da das Schweizer Recht die Umwandlung f\u00fcr diesen Fall nicht vorsieht (Art. 54 Fusionsgesetz; FusG; SR 221.301). Vielmehr ist eine neue GmbH\/AG zu gr\u00fcnden und das Einzelunternehmen als Ganzes (oder alle sich darin befindlichen Gegenst\u00e4nde und Vertragsverh\u00e4ltnisse einzeln) als Sacheinlage in die neue Gesellschaft einzubringen.<\/p>\n\n\n\n<p>Hierbei ist es ratsam, den Weg der sogenannten Verm\u00f6gens\u00fcbertragung nach Art. 69 ff. FusG zu w\u00e4hlen, da auf diese Weise der gesamte Betrieb mit s\u00e4mtlichen Vertr\u00e4gen (also auch mit einem allf\u00e4lligen Covid-19-Kredit) auf die neue Gesellschaft \u00fcbergeht. Der Vorgang, der hier zur Anwendung kommt, nennt sich Universalsukzession. Genau wie die Erben in der Sekunde des Versterbens des Erblassers Eigent\u00fcmer des Nachlasses werden, gehen s\u00e4mtliche Gegenst\u00e4nde und Vertragsverh\u00e4ltnisse, die sich im Einzelunternehmen befinden, auf die neue Gesellschaft \u00fcber. Aber Achtung: Der Weg der Verm\u00f6gens\u00fcbertragung steht nur im Handelsregister eingetragenen Einzelunternehmen offen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wird f\u00fcr die \u00dcbertragung des Gesch\u00e4fts eines Einzelunternehmens auf eine GmbH oder AG hingegen nicht die Verm\u00f6gens\u00fcbertragung gew\u00e4hlt, was ebenfalls m\u00f6glich ist, er\u00f6ffnet sich f\u00fcr die Bank die M\u00f6glichkeit, einen allf\u00e4lligen Covid-19-Kredit mit Blick auf Art. 2 Abs. 6 Covid-19-SB\u00fcG mit dem Argument zu k\u00fcndigen, die Kreditnehmerin existiere nicht mehr (das Einzelunternehmen wird in solchen F\u00e4llen jeweils aufgel\u00f6st und \u2013 wenn es eingetragen ist \u2013 im Handelsregister gel\u00f6scht) und der \u00dcbergang des Vertrags auf die neue Gesellschaft werde durch die Bank abgelehnt. Hier gibt es f\u00fcr die Kreditnehmer:innen kein Zur\u00fcck mehr. Die Bank sitzt am l\u00e4ngeren Hebel.<\/p>\n\n\n\n<p>Damit das eben nicht passiert, gilt es, bei bestehendem Covid-19-Kredit Vorsicht walten zu lassen und die &#8222;Umwandlung&#8220; eines Einzelunternehmens in eine GmbH oder AG auf dem Weg der Verm\u00f6gens\u00fcbertragung nach Art. 69 ff. FusG vorausschauend zu planen. Gerne stehen wir Ihnen hierbei zur Verf\u00fcgung.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Corona-Pandemie als Pr\u00fcfstein f\u00fcr die Schweizer Wirtschaft. Die Corona-Pandemie stellte die Schweizer Wirtschaft in der j\u00fcngeren Vergangenheit auf eine harte Probe. Vielerorts sind die Nachwirkungen noch deutlich sp\u00fcrbar. Es bleibt zudem unklar, ob dieses oder vergleichbare Viren in naher Zukunft erneut einschneidende Auswirkungen auf Schweizer KMU haben werden. 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