{"id":2415,"date":"2022-08-16T08:57:00","date_gmt":"2022-08-16T06:57:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/?p=2415"},"modified":"2022-12-16T09:03:01","modified_gmt":"2022-12-16T08:03:01","slug":"sind-vertraege-noch-das-papier-wert-auf-dem-sie-geschrieben-sind","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/sind-vertraege-noch-das-papier-wert-auf-dem-sie-geschrieben-sind\/","title":{"rendered":"Sind Vertr\u00e4ge noch das Papier wert auf dem sie geschrieben sind?"},"content":{"rendered":"<p>Wer gemeint hat, mit der Corona-Krise seien nun die M\u00f6glichkeiten aufgezeigt, wie Vertr\u00e4ge durch eine Krise in &#8222;Schieflage&#8220; geraten k\u00f6nnten, sieht sich eines Besseren belehrt. Neben den andauernden Lieferschwierigkeiten und Engp\u00e4ssen f\u00fchren nun auch nie \u2013 oder jedenfalls sehr lange nicht mehr&nbsp;\u2013 dagewesene Preisanstiege zu Situationen, welche die Fortf\u00fchrung eines Vertrags wirtschaftlich uninteressant oder sogar ruin\u00f6s erscheinen lassen. &#8222;Wie komme ich da raus?&#8220; Fragen sich manche. Wir haben ein paar Gedanken dazu:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Vertragsanpassung aufgrund wesentlich ge\u00e4nderter Verh\u00e4ltnisse (clausula rebus sic stantibus)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In der Schweiz hat der Richter die M\u00f6glichkeit, in einen Vertrag &#8222;einzugreifen&#8220;, den Vertrag also zu ver\u00e4ndern oder zu erg\u00e4nzen. Dies jedoch nur, wenn die Verh\u00e4ltnisse seit Vertragsabschluss dermassen ge\u00e4ndert haben, dass eine schwere \u00c4quivalenzst\u00f6rung vorliegt, d.h. das Verh\u00e4ltnis zwischen Leistung und Gegenleistung (insbesondere Preis) massiv von dem abweicht, was sich die Parteien beim&nbsp;<a href=\"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/vertragsrecht.html\/\">Vertragsschluss<\/a>&nbsp;vorgestellt haben. Zudem muss die St\u00f6rung f\u00fcr die Parteien weder voraussehbar noch vermeidbar gewesen sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Allein das letzte Kriterium macht schon klar, dass ein richterlicher Eingriff in einen Liefervertrag wegen Preiserh\u00f6hungen oder Lieferschwierigkeiten beim Rohmaterial nur in ganz seltenen F\u00e4llen zu erwarten ist. Grunds\u00e4tzlich sind auch gr\u00f6ssere Preis\u00e4nderungen und Lieferunterbr\u00fcche f\u00fcr beide Parteien nicht ausserhalb des Vorstell- und Vermeidbaren, auch wenn sie in den letzten Jahren bis zum Beginn der Covid-Krise kaum eine Rolle gespielt haben m\u00f6gen. Werden im Vertrag z.B. Preis und Lieferzeitpunkt verbindlich festgelegt und fehlen ansonsten Bestimmungen, welche den Umgang mit St\u00f6rungen regeln, wird damit das Risiko einer St\u00f6rung weitestgehend dem Lieferanten &#8222;zugeschoben&#8220;, und es gelten die \u00fcblichen Regeln des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) \u00fcber Lieferverz\u00f6gerungen, Schadenersatz und Vertragsaufl\u00f6sung. Sind Preise und Lieferfristen hingegen &#8222;flexibel&#8220; gestaltet, d\u00fcrfte das auf eine Risikoverlagerung auf den Abnehmer hindeuten. In beiden F\u00e4llen wird der Richter nach dem oben dargestellten, strengen Massstab wohl kaum in den Vertrag eingreifen. Ob die j\u00fcngsten, extremen Steigerungen von Rohmaterial, Gas- und Elektrizit\u00e4tspreisen ausreichen, um die&nbsp;<em>clausula rebus sic stantibus<\/em>&nbsp;zu aktivieren, d\u00fcrfte die Gerichte eine Weile besch\u00e4ftigen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die sogenannte \u00abUnm\u00f6glichkeit\u00bb<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Eine besondere Regelung findet sich in Art. 119 OR, wonach eine Forderung als erloschen gilt, wenn die Leistung durch Umst\u00e4nde, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, unm\u00f6glich geworden ist. Die Leistung muss allerdings dauerhaft unm\u00f6glich sein. Eine bloss vor\u00fcbergehende Unm\u00f6glichkeit ist hier jedoch nicht gemeint \u2013 f\u00fcr &#8222;tempor\u00e4re&#8220; Unterbr\u00fcche siehe weiter unten bei Force Majeure.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Unm\u00f6glichkeit k\u00f6nnte z.B. dann einstellen, wenn die Lieferung von Materialien, Bauteilen oder auch die Erbringung von Dienstleistungen durch Sanktionen ohne Ablaufdatum verboten wird und der Schuldner dies nicht selber zu verantworten hat. Der Nachteil an Art. 119 &nbsp;OR ist allerdings, dass nicht nur die Pflicht zur Leistungserbringung entf\u00e4llt, sondern auch die Pflicht zur Gegenleistung. Eine bereits empfangene Zahlung m\u00fcsste somit zur\u00fcckerstattet werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Force Majeure<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Force Majeure oder H\u00f6here Gewalt ist im Schweizer Recht nicht ausdr\u00fccklich geregelt. Es gilt der Grundsatz, dass Vertr\u00e4ge zu erf\u00fcllen sind (<em>pacta sunt servanda<\/em>).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Rechtsprechung versteht H\u00f6here Gewalt als ein Ereignis, welches aussergew\u00f6hnlich, nicht vorhersehbar und unerwartet ist. Zudem muss es ausserhalb der Kontrolle der Parteien liegen und darf nicht durch Sorgfalt oder Vorkehrungen vermeidbar sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Vertragsparteien sind grunds\u00e4tzlich frei, Force Majeure im Vertrag zu regeln. Viele Vertr\u00e4ge enthalten denn auch sogenannte &#8222;Force Majeure&#8220;-Klauseln, welche definieren, was als Force Majeure-Fall angesehen wird und welche Folgen der Eintritt Force Majeure hat. Krieg, B\u00fcrgerkrieg, Generalstreik, Pandemie und beh\u00f6rdliche Anordnungen werden meist aufgez\u00e4hlt. Die Folge ist dann, dass die von der Force Majeure betroffene Partei nicht leisten muss, solange die Situation andauert.<\/p>\n\n\n\n<p>Preissteigerungen, auch extreme, werden in aller Regel hingegen nicht als Force Majeure-Fall genannt. Der Lieferant wird sich somit selten auf Force Majeure berufen k\u00f6nnen, weil seine Rohmaterial- oder Energiepreise derart angestiegen sind, dass zum vertraglich vereinbarten Preis nicht mehr kostendeckend geliefert werden kann. Bleiben Rohmaterial oder Energie jedoch aufgrund von Krieg, Sanktionen oder beh\u00f6rdlichen Rationierungsmassnahmen aus und muss daher die Produktion gedrosselt oder gestoppt werden, stehen die Chancen besser, dass sich der Lieferant auf Force Majeure berufen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Allerdings sehen Force Majeure-Klauseln oft auch vor, dass der Vertrag nach einer gewissen Zeit (meist nach mehreren Wochen) aufgel\u00f6st werden kann, wenn der Force Majeure-Fall dann immer noch andauert. Die Anrufung der Force Majeure-Klausel birgt also das Risiko f\u00fcr den Lieferanten, den Auftrag bzw. den Kunden ganz zu verlieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Es kommt also entscheidend darauf an, wie die Force Majeure-Klausel im konkreten Vertrag formuliert ist und welches Recht auf den Vertrag anwendbar ist. So sieht zum Beispiel das OR keine Force Majeure-Regeln vor, hingegen enth\u00e4lt das UN-Kaufrechts\u00fcbereinkommen (CISG) Regelungen \u00fcber Force Majeure, die anwendbar sind, selbst wenn der Vertrag keine Klausel enth\u00e4lt. Allerdings wird das CISG sehr h\u00e4ufig in Vertr\u00e4gen ausdr\u00fccklich ausgeschlossen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Wie weiter?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wie immer h\u00e4ngt die rechtliche Beurteilung bei bestehenden Vertragsverh\u00e4ltnissen stark von den konkreten Umst\u00e4nden ab. In den meisten F\u00e4llen werden bestehende Vertr\u00e4ge nicht einfach zur Makulatur, auch wenn sich die Verh\u00e4ltnisse massiv ge\u00e4ndert haben. Eine Anpassung oder sogar K\u00fcndigung kann aus Sicht einer oder gar beider Parteien jedoch w\u00fcnschenswert oder fast unumg\u00e4nglich sein. Der beste Weg aus diesem Dilemma ergibt sich jedoch meist nicht daraus, dass man die f\u00fcr eine Partei w\u00fcnschenswerte Position durch mehr oder weniger phantasievolle Interpretation des bestehenden Vertrags herbeiredet und darauf beharrt, sondern indem sich die Parteien anzun\u00e4hern versuchen.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine juristisch fundierte Analyse des bestehenden Vertrags hilft einzusch\u00e4tzen, woran man im besten bzw. schlimmsten Fall ist. Kombiniert mit einer durch Erfahrung gepr\u00e4gten Beratung, welche gleichermassen juristische, \u00f6konomische und strategische \u00dcberlegungen ber\u00fccksichtigt, l\u00e4sst sich die beste L\u00f6sung entwickeln, und oft wird dies am besten im konstruktiven Gespr\u00e4ch mit dem Vertragspartner gelingen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei neuen Vertr\u00e4gen sollte versucht werden, die Risikozuweisung zwischen den Parteien ausf\u00fchrlicher zu regeln, als dies vielleicht bisher \u00fcblich war. Das kann durch Preisgleitklauseln, den neuen Erkenntnissen angepasste Force Majeure-Klauseln oder auch ausserordentliche K\u00fcndigungsrechte erreicht werden \u2013 die Parteien sind hier weitgehend frei, die f\u00fcr sie am besten geeigneten L\u00f6sungen zu entwickeln.<\/p>\n\n\n\n<p>Wir unterst\u00fctzen Sie bei all diesen Schritten gerne!<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer gemeint hat, mit der Corona-Krise seien nun die M\u00f6glichkeiten aufgezeigt, wie Vertr\u00e4ge durch eine Krise in &#8222;Schieflage&#8220; geraten k\u00f6nnten, sieht sich eines Besseren belehrt. 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