{"id":3000,"date":"2024-08-30T14:10:18","date_gmt":"2024-08-30T12:10:18","guid":{"rendered":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/?p=3000"},"modified":"2025-08-06T10:55:56","modified_gmt":"2025-08-06T08:55:56","slug":"das-bleiberecht-in-der-schweiz-nach-einer-trennung","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/das-bleiberecht-in-der-schweiz-nach-einer-trennung\/","title":{"rendered":"Das Bleiberecht in der Schweiz nach einer Trennung"},"content":{"rendered":"<p>Fast jede zweite Eheschliessung ist in der Schweiz entweder binational oder beidseitig ausl\u00e4ndisch. F\u00fcr viele Ehegatten bedeutet dies ein Umzug in die Schweiz zu ihrem hier ans\u00e4ssigen Ehepartner. Gest\u00fctzt auf den Ehebund sowie das Zusammenleben erh\u00e4lt der ausl\u00e4ndische Ehegatte eine Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des gesetzlich geregelten Familiennachzugs. Was passiert jedoch mit dem Bleiberecht, wenn sich die Ehegatten trennen? Lesen Sie hier mehr dazu.<\/p>\n\n\n\n<p><em>In diesem Blogeintrag wurde der besseren Lesbarkeit halber gr\u00f6sstenteils die m\u00e4nnliche Form verwendet. Entsprechende Ausf\u00fchrungen gelten jedoch f\u00fcr s\u00e4mtliche Personen. &nbsp;<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Ausgangslage<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Herr M\u00fcller und Frau Smith hatten sich in den USA bei einem gemeinsamen Sprachaufenthalt kennengelernt und f\u00fchrten w\u00e4hrend mehrerer Jahre eine Fernbeziehung. Nach reiflicher \u00dcberlegung heirateten sie und Frau Smith zog zu ihrem Ehemann in die Schweiz. Vom Migrationsamt wurde sie im Familiennachzug geregelt und verf\u00fcgt aktuell \u00fcber eine B-Bewilligung. Zwei Jahre nach dem Zuzug fing die Beziehung an zu kriseln und die Ehegatten trennten sich. Herr M\u00fcller zog aus der gemeinsamen Wohnung aus und meldete sich in der Gemeinde seines neuen Wohnortes an.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein paar Wochen nach der Trennung erhalten beide Ehegatten vom Migrationsamt einen Brief mit diversen Fragen. Nach Abschluss der Abkl\u00e4rungen teilt das Migrationsamt Frau Smith mit, dass sie keinen Anspruch auf Verbleib in der Schweiz habe und sie ausreisen m\u00fcsse. Frau Smith ist mit dem Entscheid nicht einverstanden, da sie in der Schweiz bleiben m\u00f6chte.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie ist die Rechtslage?<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Bleiberecht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nach Aufl\u00f6sung der Familiengemeinschaft hat der ausl\u00e4ndische Ehegatte, welcher zu einem Schweizer Ehegatten oder einem Ehegatten mit C-Bewilligung hinzugezogen ist, einen Anspruch auf Erteilung und Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn a) die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die ausl\u00e4ndische Person in der Schweiz integriert ist oder b) wichtige pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Falls der in der Schweiz anwesenheitsberechtigte Ehegatte \u00fcber eine B- oder L-Bewilligung verf\u00fcgt, besteht kein Rechtsanspruch auf weiteren Verbleib. Der Entscheid obliegt in diesen F\u00e4llen dem Ermessen der Migrationsbeh\u00f6rde, welche aber auch die nachfolgenden Voraussetzungen pr\u00fcft. &nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen sind ausschliesslich auf Verheiratete und eingetragene Partner anwendbar. Konkubinatspartner fallen nicht unter die Regelung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>a) 3-j\u00e4hrige Ehegemeinschaft und Integration<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die dreij\u00e4hrige Frist beginnt im Zeitpunkt zu laufen, in welchem die Ehegatten ihr effektives Zusammenleben als Verheiratete in der Schweiz aufnehmen. F\u00fcr die Berechnung des Endes der Frist ist relevant, wann der gemeinsame Haushalt aufgel\u00f6st wurde. Hier ist auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohn- bzw. Haushaltsgemeinschaft abzustellen. In den meisten F\u00e4llen ist der Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen Wohnung f\u00fcr die Berechnung der Frist ausschlaggebend. Sofern an der Weiterf\u00fchrung der Ehegemeinschaft trotz getrennten Wohnungen festgehalten wird, muss dies gut begr\u00fcndet werden. Irrelevant ist im Zusammenhang mit der Dauer der Ehegemeinschaft, ob die Ehegatten noch verheiratet oder bereits geschieden sind. Die dreij\u00e4hrige Frist gilt absolut, d.h. wenn sie nicht erf\u00fcllt ist, erh\u00e4lt selbst eine integrierte Person kein Bleiberecht in der Schweiz.<\/p>\n\n\n\n<p>Kumulativ zum Bestand der dreij\u00e4hrigen Ehegemeinschaft muss der ausl\u00e4ndische Ehegatte nachweisen k\u00f6nnen, dass er in der Schweiz integriert ist. Bei der Beurteilung der Integration ber\u00fccksichtigt die Migrationsbeh\u00f6rde die folgenden Kriterien: die Beachtung der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenz sowie, ob die ausl\u00e4ndische Person selbst f\u00fcr ihren Lebensunterhalt aufkommen kann und falls nicht, welche Gr\u00fcnde daf\u00fcr vorliegen (z.B. Krankheit, Behinderung, Ausbildung). Betreffend die Sprachkompetenz hat der ausl\u00e4ndische Ehegatte mit einem vom Staatssekretariat f\u00fcr Migration anerkannten Sprachzertifikat nachzuweisen, dass er \u00fcber ein m\u00fcndliches Niveau A1 des Referenzrahmens der am Wohnort gesprochenen Landessprache verf\u00fcgt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>b) Ausnahme: Nachehelicher H\u00e4rtefall<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Sofern die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft keine drei Jahre gedauert hat oder die Frist zwar erf\u00fcllt ist, aber eine Person die Integrationskriterien nicht erf\u00fcllt, besteht in der Regel kein Anspruch auf einen weiteren Verbleib in der Schweiz. Eine Ausnahme davon liegt nur dann vor, wenn die ausl\u00e4ndische Person wichtige pers\u00f6nliche Gr\u00fcnde geltend machen kann, welche einen weiteren Verbleib in der Schweiz erforderlich machen.<\/p>\n\n\n\n<p>Als wichtiger pers\u00f6nlicher Grund gelten beispielsweise 1) der Tod des in der Schweiz berechtigten Ehegatten, 2) falls der ausl\u00e4ndische Ehegatte Opfer h\u00e4uslicher Gewalt wurde und dies glaubhaft gemacht wurde, 3) medizinische Gr\u00fcnde, 4) wenn die soziale Wiedereingliederung im Heimatland stark gef\u00e4hrdet erscheint oder 5) wenn eine sch\u00fctzenswerte Beziehung zu einem in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Kind besteht. Diese Aufz\u00e4hlung ist nicht abschliessend.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Ablauf des ausl\u00e4nderrechtlichen Verfahrens<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Sobald die Migrationsbeh\u00f6rde \u00fcber die Aufl\u00f6sung der Familiengemeinschaft informiert wird, kl\u00e4rt sie den Sachverhalt von Amtes wegen ab. Die betroffenen Personen sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und Nachweise einzureichen. Falls die Migrationsbeh\u00f6rde beabsichtigt, einen negativen Entscheid zu f\u00e4llen, erh\u00e4lt die betroffene Person das sogenannte \u00abrechtliche Geh\u00f6r\u00bb. Sie kann sodann innert Frist ihre Stellungnahme zum beabsichtigen Entscheid der Beh\u00f6rde einreichen. Falls die Beh\u00f6rde am negativen Entscheid festh\u00e4lt, ergeht eine kostenpflichtige Verf\u00fcgung. Sofern die betroffene Person mit dem Entscheid nicht einverstanden ist, empfiehlt es sich, den Entscheid von einem Rechtsanwalt\/Rechtsanw\u00e4ltin \u00fcberpr\u00fcfen zu lassen und falls n\u00f6tig, ein Rechtsmittel zu ergreifen und den Fall von der n\u00e4chsth\u00f6heren Instanz beurteilen und entscheiden zu lassen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zur\u00fcck zu Frau Smith<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das eheliche Zusammenleben von Frau Smith und Herrn M\u00fcller wurde vor Ablauf der dreij\u00e4hrigen Frist aufgehoben. Falls Frau Smith keine wichtigen Gr\u00fcnde f\u00fcr einen weiteren Verbleib in der Schweiz geltend machen kann, verliert sie ihre vom Ehemann abgeleitete Aufenthaltsberechtigung. Sie wird Schweiz verlassen m\u00fcssen, ausser sie kann ein eigenes origin\u00e4res Aufenthaltsrecht geltend machen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Haben Sie sich neulich getrennt oder bereits Post vom kantonalen Migrationsamt erhalten? Gerne unterst\u00fctzen wir Sie im Zusammenhang mit Ihrem ausl\u00e4nderrechtlichen Status in der Schweiz.<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kontaktieren Sie uns und wir helfen Ihnen gerne <a href=\"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/kontakt\/\" data-type=\"page\" data-id=\"43\">weiter.<\/a><\/strong><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Fast jede zweite Eheschliessung ist in der Schweiz entweder binational oder beidseitig ausl\u00e4ndisch. F\u00fcr viele Ehegatten bedeutet dies ein Umzug in die Schweiz zu ihrem hier ans\u00e4ssigen Ehepartner. 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