{"id":3037,"date":"2024-10-15T16:33:57","date_gmt":"2024-10-15T14:33:57","guid":{"rendered":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/?p=3037"},"modified":"2025-08-06T10:55:56","modified_gmt":"2025-08-06T08:55:56","slug":"italienisches-erbrecht-in-der-schweiz-was-italiener-bei-der-nachlassplanung-wissen-muessen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/italienisches-erbrecht-in-der-schweiz-was-italiener-bei-der-nachlassplanung-wissen-muessen\/","title":{"rendered":"Italienisches Erbrecht in der Schweiz: Was Italiener bei der Nachlassplanung wissen m\u00fcssen"},"content":{"rendered":"<p class=\"has-medium-font-size\"><strong>Liebe Italiener<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Meint ihr, dass sich Euer Nachlass nach Schweizer Recht richtet, weil Ihr seit Jahrzehnten in der Schweiz lebt oder sogar in der Schweiz geboren seid? Dann liegt Ihr falsch. Denn f\u00fcr Italiener gilt grunds\u00e4tzlich das italienische Erbrecht als sogenanntes \u00abHeimatrecht\u00bb (dasselbe gilt \u00fcbrigens umgekehrt f\u00fcr Schweizer mit letztem Wohnsitz in Italien).<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><strong>Staatsvertrag zwischen Italien und der Schweiz<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zwischen der Schweiz und Italien besteht ein Staatsvertrag, n\u00e4mlich der \u00abNiederlassungs- und Konsularvertrag vom 22. Juli 1868\u00bb. Diesem Vertrag zufolge richtet sich die Erbfolge bzw. Erbberechtigung nach dem Heimatrecht des Verstorbenen. Bei einem Italiener (nicht aber bei einem Doppelb\u00fcrger) mit letztem Wohnsitz in der Schweiz bedeutet dies, dass italienisches Recht anwendbar ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Streitigkeiten \u00fcber die Erbberechtigung sind von den Gerichten am letzten Wohnsitz im Heimatland zu kl\u00e4ren; bei einem Italiener mit letztem Wohnsitz in der Schweiz also vor den Gerichten am Ort seines letzten Wohnsitzes in Italien vor der Auswanderung oder \u2013 falls er in der Schweiz geboren ist \u2013 am italienischen Heimatort (sog. \u00abattinenza\u00bb). Der Staatsvertrag kann also dazu f\u00fchren, dass s\u00e4mtliche erbrechtlichen Fragen vor italienischen Gerichten ausgetragen werden m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><strong>Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr formelle Nachlassregelung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nicht restlos gekl\u00e4rt ist, welche Beh\u00f6rden f\u00fcr die formelle Nachlassregelung (z.B. Testamentser\u00f6ffnung und Sicherungsmassnahmen) zust\u00e4ndig sind. Viele kantonale Beh\u00f6rden interpretieren den Staatsvertrag so, dass die Testamentser\u00f6ffnung, die Ausstellung der Erbbescheinigung und erbrechtliche Sicherungsmassnahmen auch in der Schweiz durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><strong>Italienisches Erbrecht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Unterschiede zwischen italienischem und schweizerischem Erbrecht sind betr\u00e4chtlich: Nach italienischem Erbrecht erfolgt die Erbfolge prim\u00e4r aufgrund eines Testaments. Fehlt ein solches, greift die gesetzliche Erbfolge.<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4ss dieser geh\u00f6ren zu den gesetzlichen Erben der \u00fcberlebende Ehegatte, die Nachkommen, die Eltern, Seitenverwandte, weitere Verwandte und der Staat. Gibt es Nachkommen, sind andere Verwandte und der Staat von der Erbfolge ausgeschlossen. Hat z.B. der \u00fcberlebende Ehegatte mit nur einem Nachkommen zu teilen, steht beiden je die H\u00e4lfte des Nachlasses zu. Teilt der \u00fcberlebende Ehegatte aber mit zwei Nachkommen, so erhalten alle je 1\/3 des Nachlasses. Wenn die Erbschaft hingegen an die elterliche Verwandtschaft f\u00e4llt, erben Geschwister (nicht Halbgeschwister) auch dann, wenn beide Eltern noch leben. Diese erben neben den Eltern nach K\u00f6pfen, wobei den Eltern zusammen mindestens die H\u00e4lfte des Nachlasses zusteht. Kinder vorverstorbener Geschwister treten an deren Stelle (sog. \u00abRepr\u00e4sentationsrecht\u00bb).<\/p>\n\n\n\n<p>Pflichtteilsberechtigt sind der \u00fcberlebende Ehegatte, die Nachkommen und die Eltern. Hinterl\u00e4sst der Erblasser nebst des Ehegatten mehr als einen Nachkommen, so betr\u00e4gt der Pflichtteil des Ehegatten 1\/4 und jener der Nachkommen insgesamt die H\u00e4lfte des Nachlasses. Hinterl\u00e4sst der Erblasser nebst des Ehegatten nur einen Nachkommen, so betr\u00e4gt der Pflichtteil beider jeweils 1\/3 des Nachlasses.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><strong>Schweizerisches Erbrecht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das schweizerische Recht kennt einen kleineren Kreis gesetzlicher und pflichtteilsberechtigter Erben. Die n\u00e4chsten Erben des Erblassers sind seine Nachkommen, die zu gleichen Teilen erben. An die Stelle vorverstorbener Kinder treten deren Nachkommen. Der \u00fcberlebende Ehegatte erh\u00e4lt je nach Konstellation die H\u00e4lfte, drei Viertel oder die gesamte Erbschaft. Gibt es keine Nachkommen, f\u00e4llt die Erbschaft an den elterlichen Stamm. Gibt es weder Nachkommen noch elterliche Erben, f\u00e4llt die Erbschaft an die Grosseltern. Mit dem Stamm der Grosseltern endet die Erbberechtigung der Verwandten und die Erbschaft geht an den Staat.<\/p>\n\n\n\n<p>Pflichtteilsberechtigt sind im Schweizer Erbrecht nur die Nachkommen und der \u00fcberlebende Ehegatte. Der Pflichtteil betr\u00e4gt die H\u00e4lfte des gesetzlichen Erbteils.<\/p>\n\n\n\n<p class=\"has-medium-font-size\"><strong>Rechtswahlm\u00f6glichkeiten und Empfehlungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nicht restlos gekl\u00e4rt ist, ob gem\u00e4ss Staatsvertrag eine Rechtswahl \u00fcberhaupt zul\u00e4ssig ist. Die \u00fcberwiegende Meinung spricht sich aber daf\u00fcr aus.<\/p>\n\n\n\n<p>Beide Rechtssysteme haben Vor- und Nachteile. Eine Wahl des italienischen oder schweizerischen Rechts erm\u00f6glicht es der betroffenen Person, das f\u00fcr sie passende Recht anzuwenden. Viele Italiener leben mit ihren Angeh\u00f6rigen seit Jahrzehnten in der Schweiz und kennen daher das hiesige Rechtssystem besser als das italienische. Daher kann eine Wahl des schweizerischen Rechts und der schweizerischen Zust\u00e4ndigkeit vorteilhaft sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Damit eine solche Wahl im Todesfall ber\u00fccksichtigt wird, muss sie ausdr\u00fccklich in einem handschriftlichen oder notariell beurkundeten Testament festgehalten werden (Erbvertr\u00e4ge sind aus italienischer Sicht nichtig. Vor Abschluss eines Schweizer Erbvertrags sollten daher Italiener zuerst mit einem Testament Schweizer Erbrecht w\u00e4hlen). Es ist wichtig, nicht nur die Zust\u00e4ndigkeit der Schweizer Gerichte, sondern auch die Anwendung des schweizerischen Erbrechts klar zu erw\u00e4hnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus italienischer Sicht blieben aber Pflichtteilsanspr\u00fcche von in Italien wohnhaften Pflichtteilserben von einer Wahl Schweizer Rechts unber\u00fchrt. Dieses sogenannte \u00abNoterbrecht\u00bb ist somit in jedem Fall zu beachten.<\/p>\n\n\n\n<p>Sofern Immobilien in Italien vorhanden sind, \u00fcber die erbrechtliche Anordnungen zu treffen sind, empfiehlt es sich, diese in einem \u00f6ffentlichen Testament nach italienischem Recht zu regeln und es bei der zust\u00e4ndigen Stelle registrieren bzw. hinterlegen zu lassen.<\/p>\n\n\n\n<p>Gerne unterst\u00fctzen wir Sie bei Ihrer Nachlassplanung oder der Teilung eines Nachlasses mit Ber\u00fchrungspunkten zu Italien.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Liebe Italiener<\/p>\n<p>Meint ihr, dass sich Euer Nachlass nach Schweizer Recht richtet, weil Ihr seit Jahrzehnten in der Schweiz lebt oder sogar in der Schweiz geboren seid? 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