{"id":676,"date":"2016-12-02T15:08:00","date_gmt":"2016-12-02T14:08:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/?p=676"},"modified":"2022-07-26T20:41:31","modified_gmt":"2022-07-26T18:41:31","slug":"vorgeschlagene-aenderungen-des-erbrechts","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/vorgeschlagene-aenderungen-des-erbrechts\/","title":{"rendered":"Vorgeschlagene \u00c4nderungen des Erbrechts"},"content":{"rendered":"<ul class=\"wp-block-list\"><li>Sofern nichts anderes angeordnet wurde, werden&nbsp;<strong>Verf\u00fcgungen von Todes<\/strong>&nbsp;wegen schon ab Einleitung des&nbsp;<strong>Scheidungsverfahrens hinf\u00e4llig<\/strong>, falls dieses den Verlust des Pflichtteilsrechts zur Folge h\u00e4tte.<\/li><li>Der \u00fcberlebende&nbsp;<strong>Ehegatte verliert seinen Pflichtteilsanspruch<\/strong>&nbsp;bei Einleitung des Scheidungsverfahrens auf gemeinsames Begehren sowie bei Scheidungsklagen, die mehr als zwei Jahre vor dem Ableben des Erblassers eingeleitet worden sind. Es entf\u00e4llt aber nicht der gesetzliche Erbanspruch. Somit muss der Erblasser aktiv werden, will er den Ehegatten von seinem Nachlass ausschliessen.<\/li><li><strong>Unter Willensm\u00e4ngel errichtete Verf\u00fcgungen von Todes wegen<\/strong>&nbsp;m\u00fcssen neu auch dann angefochten werden, wenn der Erblasser den Willensmangel zu Lebzeiten entdeckt. Eine einfache Mitteilung des Erblassers gen\u00fcgt nicht mehr. Dasselbe gilt f\u00fcr unsittliche oder rechtswidrige Auflagen und Bedingungen.<\/li><li>Der&nbsp;<strong>Pflichtteil der Nachkommen<\/strong>&nbsp;betr\u00e4gt neu die H\u00e4lfte des gesetzlichen Anspruchs, der Pflichtteil des \u00fcberlebenden&nbsp;<strong>Ehegatten<\/strong>&nbsp;oder eingeschriebenen Partners einen Viertel hiervon. Andere Pflichtteile wurden aufgehoben.<\/li><li>Neu werden&nbsp;<strong>Versicherungsanspr\u00fcche<\/strong>&nbsp;zum Nachlass gerechnet, nicht jedoch die berufliche Vorsorge. Es wird pr\u00e4zisiert, dass die&nbsp;<strong>2. S\u00e4ule und die S\u00e4ule 3a<\/strong>&nbsp;nicht mehr in die Erbmasse fallen.<\/li><li>Es besteht die M\u00f6glichkeit eines&nbsp;<strong>Unterhaltsverm\u00e4chtnisses<\/strong>&nbsp;(kurze Verwirkungsfrist von drei Monaten). Wenn der Partner beispielsweise durch Pflege oder durch finanzielle Hilfe erhebliche Leistungen im Interesse des Verstorbenen erbracht hat, soll er einen Teil der Erbschaft f\u00fcr seinen Unterhalt verlangen k\u00f6nnen. Dasselbe soll f\u00fcr Stiefkinder und andere Kinder im Haushalt des Verstorbenen gelten, die auf dessen finanzielle Unterst\u00fctzung angewiesen waren.<\/li><li>Es wird klargestellt, dass die&nbsp;<strong>Vorschlagszuteilung<\/strong>&nbsp;an den \u00fcberlebenden Ehegatten als&nbsp;<strong>Verf\u00fcgung von Todes wegen<\/strong>&nbsp;zu qualifizieren ist.<\/li><li><strong>Neue Formvorschriften f\u00fcr Nottestamente<\/strong>&nbsp;(z.B. per Smartphone\/Video). Bei dieser Methode sind die zwei Zeugen, die bis anhin ein Nottestament beweisen mussten, nicht mehr notwendig.<\/li><li>Neu sind die&nbsp;<strong>Willensvollstrecker der Aufsicht des Gerichts<\/strong>&nbsp;unterstellt.<\/li><li>F\u00fcr&nbsp;<strong>b\u00f6sgl\u00e4ubig Bedachte<\/strong>&nbsp;gibt es eine neue Verwirkungsfrist von&nbsp;<strong>dreissig Jahren<\/strong>.<\/li><li>Art. 522 Abs. 1, Art. 523 und 525 Abs. 1: Umformulierung der Bestimmungen, damit jene Teile des Nachlasses, die der&nbsp;<strong>gesetzlichen Erbfolge<\/strong>&nbsp;unterstehen, ebenfalls herabgesetzt werden k\u00f6nnen.<\/li><li>Art. 526: Anpassung der Reihenfolge der Herabsetzung, allerdings etwas schwer verst\u00e4ndlich formuliert. Gem\u00e4ss dem Bericht des Bundesrates soll der Erbvertrag gegen\u00fcber den Verf\u00fcgungen von Todes wegen bevorzugt werden sollte, sofern sich dies als notwendig erweist.<\/li><li><strong>Art. 527 Ziffer 1 und 3<\/strong>&nbsp;sind neu formuliert worden. Die absolute Verwirkungsfrist f\u00fcr die Herabsetzungsklage und die Erbschaftsklage ist unseres Erachtens etwas ungl\u00fccklich formuliert (vgl. Art. 533 Abs. 1 und 600 Abs.&nbsp;1: \u201ejedem Fall aber zehn Jahre nach der Er\u00f6ffnung der letztwilligen Verf\u00fcgung oder dem Tod des Erblassers\u201c). Da der Tod immer der fr\u00fchere Zeitpunkt sein wird, ist die Er\u00f6ffnung der letztwilligen Verf\u00fcgung toter Buchstabe.<\/li><li><strong>Zuwendungen an Vertrauenspersonen<\/strong>&nbsp;werden auf ein Viertel des Nachlasses beschr\u00e4nkt.<\/li><li>Verk\u00fcrzung der&nbsp;<strong>Frist<\/strong>&nbsp;f\u00fcr den&nbsp;<strong>\u00f6ffentlichen Erbenruf.<\/strong><\/li><li>Art. 601a: Neu kann das&nbsp;<strong>Berufsgeheimnis<\/strong>&nbsp;den Informationsberechtigten nicht entgegengehalten werden, sofern diese Geheimnistr\u00e4ger Verm\u00f6genswerte des Erblassers verwaltet, besessen oder erhalten haben. Nicht erfasst werden dagegen Dritte, die nur \u00fcber Informationen verf\u00fcgen.<\/li><li>Artikel 626 Abs. 2 wird neu formuliert. Die Bedingungen f\u00fcr die&nbsp;<strong>gesetzliche Ausgleichung werden n\u00e4her konkretisiert<\/strong>, und die Auflistung, mit der die Modalit\u00e4ten der Zuwendung und des Zuwendungszwecks vermischt werden, wird aufgehoben.<\/li><\/ul>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Sofern nichts anderes angeordnet wurde, werden&nbsp;Verf\u00fcgungen von Todes&nbsp;wegen schon ab Einleitung des&nbsp;Scheidungsverfahrens hinf\u00e4llig, falls dieses den Verlust des Pflichtteilsrechts zur Folge h\u00e4tte. Der \u00fcberlebende&nbsp;Ehegatte verliert seinen Pflichtteilsanspruch&nbsp;bei Einleitung des Scheidungsverfahrens auf gemeinsames Begehren sowie bei Scheidungsklagen, die mehr als zwei Jahre vor dem Ableben des Erblassers eingeleitet worden sind. 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