{"id":753,"date":"2019-05-09T19:50:00","date_gmt":"2019-05-09T17:50:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/?p=753"},"modified":"2022-07-27T19:56:12","modified_gmt":"2022-07-27T17:56:12","slug":"verwandtenunterstuetzungspflicht-muss-ich-fuer-die-pflegeheimkosten-meiner-eltern-aufkommen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/verwandtenunterstuetzungspflicht-muss-ich-fuer-die-pflegeheimkosten-meiner-eltern-aufkommen\/","title":{"rendered":"Verwandten&shy;unterst\u00fctzungs&shy;pflicht: muss ich f\u00fcr die Pflegeheimkosten meiner Eltern aufkommen?"},"content":{"rendered":"<p><strong>Anwendungsbereich im Allgemeinen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nicht nur das \u00f6ffentliche Recht enth\u00e4lt Normen zur Wahrung des verfassungsm\u00e4ssigen Rechts auf Existenzsicherung, sondern auch das Zivilrecht (Art. 328f. ZGB). Art. 328 ZGB sieht eine Unterst\u00fctzungspflicht f\u00fcr Verwandte vor. Diese kommt aber erst dann ins Spiel, wenn kein Anspruch auf Erg\u00e4nzungsleistungen (EL) besteht, oder diese gek\u00fcrzt werden bzw. nicht ausreichen und entsprechend Sozialhilfe beansprucht werden muss. Praxisrelevant ist dabei, dass verschiedentlich den Nachkommen, um das Familienverm\u00f6gen vor der Gefahr hoher Zahlungen an k\u00fcnftige Pflegekosten zu sch\u00fctzen, Schenkungen gemacht werden. Dabei wird indessen verkannt, dass bei der Berechnung des Anspruchs auf EL Schenkungen&nbsp;<em>zeitlich unbefristet ber\u00fccksichtigt werden<\/em>&nbsp;und derzeit lediglich ein Freibetrag von j\u00e4hrlich CHF&nbsp;10&#8217;000.00 verschenkt werden darf.<\/p>\n\n\n\n<p>In den Anwendungsbereich von Art. 328 ZGB fallen zudem auch F\u00e4lle, in welchen die Eltern f\u00fcr ihre vollj\u00e4hrigen Nachkommen zahlen m\u00fcssen, weil diese ihrerseits sozialhilfebed\u00fcrftig werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die zivilrechtliche Verwandtenunterst\u00fctzungspflicht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Art. 328 ZGB besagt, dass wer in g\u00fcnstigen Verh\u00e4ltnissen lebt, verpflichtet ist, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterst\u00fctzen, die sich in einer Notlage befinden. Art. 329 ZGB besagt dann, dass der Anspruch in der Reihenfolge der Erbberechtigung geltend zu machen ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Der Kreis der Anspruchsberechtigten<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zum Kreis der Anspruchsberechtigten geh\u00f6ren entsprechend die Blutsverwandten in gerader auf- bzw. absteigender Linie, wozu entsprechend Kinder und Enkel, Eltern und Grosseltern geh\u00f6ren. Nebst den genannten Blutsverwandten geh\u00f6ren auch die Adoptivkinder bzw. Adpotiveltern zum Kreis der Anspruchsberechtigten. Gem\u00e4ss Art. 328 ZGB sind andere Verwandte, wie namentlich Geschwister, Onkel\/Tante bzw. Neffe\/Nichte, nicht anspruchsberechtigt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>G\u00fcnstige Verh\u00e4ltnisse des Unterst\u00fctzungspflichtigen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nicht jeder der vorgenannten Verwandten in auf- und absteigender Linie ist indessen zur Unterst\u00fctzung verpflichtet. Nur wer in \u00abg\u00fcnstigen Verh\u00e4ltnissen\u00bb lebt, kommt \u00fcberhaupt f\u00fcr eine Unterst\u00fctzung in Frage. In der Praxis der Sozialhilfe wird zur Beurteilung, ob g\u00fcnstige Verh\u00e4ltnisse vorliegen, regelm\u00e4ssig auf die Richtlinien der SKOS (<strong>S<\/strong>chweizerische&nbsp;<strong>Ko<\/strong>nferenz f\u00fcr&nbsp;<strong>S<\/strong>ozialhilfe) abgestellt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das steuerbare Einkommen des Pflichtigen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4ss SKOS Richtlinie liegen dann g\u00fcnstige Verh\u00e4ltnisse vor, wenn nachfolgende steuerbare Einkommen, inkl. aufgerechnetem und zumutbaren Verm\u00f6gensverzehr erreicht bzw. \u00fcberschritten werden:<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><td>&nbsp;<\/td><td>Alleinstehende<\/td><td>Verheiratete<\/td><td>Zuschlag pro minderj\u00e4hriges oder in Ausbildung befindliches Kind<\/td><\/tr><tr><td>steuerbares Einkommen (einschliesslich Verm\u00f6gensverzehr)<\/td><td>CHF&nbsp;120&#8217;000.00<\/td><td>CHF&nbsp;180&#8217;000.00<\/td><td>CHF&nbsp;20&#8217;000.00<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p><strong>Die Berechnung des zumutbaren Verm\u00f6gensverzehrs<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Unterst\u00fctzungspflicht kommt aber auch dann in Frage, wenn zwar die effektiven Einkommen tiefer sind, doch ein Verm\u00f6gen vorhanden ist, welches zum Verzehr angerechnet wird. Vom steuerbaren Verm\u00f6gen des Unterst\u00fctzungspflichtigen wird vorab ein Freibetrag abgezogen. Dieser Freibetrag betr\u00e4gt f\u00fcr Alleinstehende CHF&nbsp;250&#8217;000.00, f\u00fcr Verheiratete CHF&nbsp;500&#8217;000.00. Hinzu kommt ein Freibetrag pro minderj\u00e4hriges oder in Ausbildung befindliches Kind von CHF&nbsp;40&#8217;000.00. \u00dcbersteigt das Verm\u00f6gen diese Freibetr\u00e4ge, so wird der \u00fcberschiessende Teil des Verm\u00f6gens aufgrund der durchschnittlichen Lebenserwartung umgerechnet und zum Einkommen gez\u00e4hlt. Dabei findet folgende Tabelle regelm\u00e4ssig Anwendung:<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><td>Alter des \/ der Pflichtigen<\/td><td>Umwandlungsquote (Verzehr pro Jahr)<\/td><\/tr><tr><td>18 \u2013 30<\/td><td>1\/60<\/td><\/tr><tr><td>31 \u2013 40<\/td><td>1\/50<\/td><\/tr><tr><td>41 \u2013 50<\/td><td>1\/40<\/td><\/tr><tr><td>51 \u2013 60<\/td><td>1\/30<\/td><\/tr><tr><td>Ab 61<\/td><td>1\/20<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p><strong>Unbilligkeit der Unterst\u00fctzungspflicht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Pflichtige kann bei Unbilligkeit sich gegen die Unterst\u00fctzungspflicht zur Wehr setzen. Unbilligkeit ist grunds\u00e4tzlich eine Ermessenssache, welche im Streitfall der richterlichen \u00dcberpr\u00fcfung unterliegt. Grunds\u00e4tzlich ist eine Unbilligkeit immer dann gegeben, wenn ein Enterbungsgrund vorliegt. Die H\u00fcrden sind indessen hoch. Im Ermessen des Gerichts liegen F\u00e4lle, in welchen eine grobe Verletzung der familienrechtlichen Pflichten vorliegt, oder wenn keinerlei famili\u00e4re Bindung besteht oder in F\u00e4llen, in welchen bereits hohe Erbvorbez\u00fcge gew\u00e4hrt wurden und dennoch in Not geraten wird.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Prozessuales<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die in Not geratenen Verwandten haben ein eigenes Forderungsrecht. Die Sozialhilfe ihrerseits hat ein eigenes Forderungsrecht, wenn sie ihrerseits Leistungen an den Berechtigten erbringt, da dessen Anspr\u00fcche abgetreten werden. Die Sozialhilfe ist indessen nicht befugt, die Verwandtenunterst\u00fctzung zu verf\u00fcgen. Vielmehr muss ein zivilrechtliches Verfahren, beginnend mit einem Schlichtungsverfahren gegen den Pflichtigen eingeleitet werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fazit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Verwandtenunterst\u00fctzungspflicht erlangt in der Praxis bei Sozialhilfebed\u00fcrftigkeit eines Blutsverwandten in auf- oder absteigender Linie Bedeutung. Zwar sind die Einkommensgrenzen der Unterst\u00fctzungspflichtigen durch die SKOS-Richtlinien angehoben worden, doch gleichwohl ist die praktische Bedeutung dieses Instituts bei der Sozialhilfe nicht zu untersch\u00e4tzen.<\/p>\n\n\n\n<p>Gerne beraten und unterst\u00fctzen wir Sie bzw. Ihre Angeh\u00f6rige.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Anwendungsbereich im Allgemeinen Nicht nur das \u00f6ffentliche Recht enth\u00e4lt Normen zur Wahrung des verfassungsm\u00e4ssigen Rechts auf Existenzsicherung, sondern auch das Zivilrecht (Art. 328f. ZGB). Art. 328 ZGB sieht eine Unterst\u00fctzungspflicht f\u00fcr Verwandte vor. Diese kommt aber erst dann ins Spiel, wenn kein Anspruch auf Erg\u00e4nzungsleistungen (EL) besteht, oder diese gek\u00fcrzt werden bzw. nicht ausreichen und [&hellip;]<\/p>","protected":false},"author":1,"featured_media":651,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"_seopress_robots_primary_cat":"none","_seopress_titles_title":"Muss ich f\u00fcr die Pflegeheimkosten meiner Eltern aufkommen?","_seopress_titles_desc":"Die Verwandtenunterst\u00fctzungspflicht erlangt in der Praxis bei Sozialhilfebed\u00fcrftigkeit eines Blutsverwandten in auf- oder absteigender Linie Bedeutung.","_seopress_robots_index":"","inline_featured_image":false,"footnotes":""},"categories":[1],"tags":[],"class_list":["post-753","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-lawyers-letter"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/753","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/users\/1"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=753"}],"version-history":[{"count":3,"href":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/753\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":757,"href":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/753\/revisions\/757"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media\/651"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=753"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=753"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=753"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}