{"id":763,"date":"2019-07-12T09:20:00","date_gmt":"2019-07-12T07:20:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/?p=763"},"modified":"2022-07-27T20:02:40","modified_gmt":"2022-07-27T18:02:40","slug":"das-erbrecht-der-verheirateten-personen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/das-erbrecht-der-verheirateten-personen\/","title":{"rendered":"Das Erbrecht der verheirateten Personen"},"content":{"rendered":"<p>Die H\u00f6he des Nachlasses einer verheirateten Person h\u00e4ngt entscheidend von ihrem G\u00fcterstand ab. Das Schweizer Recht kennt drei G\u00fcterst\u00e4nde: Die Errungenschaftsbeteiligung, die G\u00fctergemeinschaft und die G\u00fctertrennung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Bei Errungenschaftsbeteiligung (Grundsatz)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Errungenschaftsbeteiligung ist der G\u00fcterstand, den diejenigen Paare haben, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben. Wir reden auch vom&nbsp;<strong>gesetzlichen G\u00fcterstand<\/strong>, weil dieser G\u00fcterstand immer dann gilt, wenn die Ehepartner nichts anderes vereinbaren.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Errungenschaftsbeteiligung beh\u00e4lt jeder Ehegatte sein&nbsp;<strong>Eigengut<\/strong>. Dieses besteht aus seinen pers\u00f6nlichen Gegenst\u00e4nden, aus dem, was er in die Ehe eingebracht hat (respektive was er im Zeitpunkt der Heirat besass) und aus dem, was er w\u00e4hrend der Ehe unentgeltlich erhalten. Die&nbsp;<strong>Errungenschaft<\/strong>&nbsp;besteht haupts\u00e4chlich aus dem w\u00e4hrend der Ehe erzielten, noch vorhandenen Lohn und den damit gekauften Gegenst\u00e4nden.<\/p>\n\n\n\n<p>W\u00e4hrend der Ehe beh\u00e4lt jeder Ehegatte sein Eigengut und seine Errungenschaft; er kann damit mehr oder weniger machen, was er will. Bei Beendigung der Ehe durch Tod kann bei nur gemeinsamen Nachkommen der ganze&nbsp;<strong>Vorschlag<\/strong>, das heisst die Errungenschaft beider Ehegatten, dem \u00fcberlebenden Ehegatten zugewiesen werden, ohne dass dadurch der Pflichtteil der Nachkommen verletzt w\u00fcrde.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Bei G\u00fctergemeinschaft<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die G\u00fctergemeinschaft kann man sich am besten als ein Eintopf vorstellen. Alle G\u00fcter geh\u00f6ren grunds\u00e4tzlich beiden zusammen und m\u00fcssen stets von beiden bewirtschaftet werden (sog.&nbsp;<strong>\u00abGesamtgut\u00bb<\/strong>). Bei Beendigung der Ehe durch das Ableben eines der Ehegatten k\u00f6nnen bei Nachkommen des verstorbenen Ehegatten 13\/16 des Gesamtgutes dem \u00fcberlebenden Ehegatten zugewiesen werden. 3\/16 verbleiben f\u00fcr die Nachkommen ungeachtet deren Anzahl.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Bei G\u00fctertrennung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die G\u00fctertrennung versetzt eigentlich die Ehegatten wirtschaftlich in die gleiche Situation wie vor dem Eheschluss: Jeder Ehegatte beh\u00e4lt sein Einkommen und sein Verm\u00f6gen, so dass bei Ableben eines Ehegatten nur das Erbrecht (ohne Einfluss des G\u00fcterrechts) \u00fcber das weitere Schicksal seines Verm\u00f6gens entscheidet.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Bestimmung des Nachlasses<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bei Ableben eines Ehegatten wird entsprechend des G\u00fcterstands, den die Ehegatten hatten, das Verm\u00f6gen in das Verm\u00f6gen des Ehemannes und das der Ehefrau aufgeteilt.<\/p>\n\n\n\n<p>In erster Stufe wird die sogenannte&nbsp;<strong>g\u00fcterrechtliche Auseinandersetzung<\/strong>&nbsp;gemacht; das heisst die Zuordnung der wirtschaftlichen G\u00fcter nach der Zugeh\u00f6rigkeit einem der Ehegatten. Meistens erfolgt die G\u00fcterrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem verstorbenen und einem lebenden Ehepartner. Erst durch die Auseinandersetzung wird klar, was zum Nachlass geh\u00f6rt und was der \u00fcberlebende Ehegatte bereits aus G\u00fcterrecht erh\u00e4lt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Teilung des Nachlasses<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>In zweiter Linie wird der Nachlass unter den Erben geteilt. Grunds\u00e4tzlich sind alle Erben gleichberechtigt ungeachtet dessen, welchen Anteil sie zu Gute haben. Regelt der Erblasser nichts, so erh\u00e4lt jeder Erbe seinen gesetzlichen Erbteil.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Pflichtteilsschutz<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Mit einem Erbvertrag oder Testament k\u00f6nnen die Erbteile ver\u00e4ndert werden. Der \u00fcberlebende Ehegatte, die Nachkommen und die Eltern des verstorbenen Ehegatten sind jedoch im Umfang ihres Pflichtteils gesch\u00fctzt; dieser darf ohne deren Zustimmung nicht verletzt werden. Der Pflichtteil der&nbsp;<strong>Nachkommen<\/strong>&nbsp;betr\u00e4gt 3\/4 des gesetzlichen Erbteils, jener des \u00fcberlebenden&nbsp;<strong>Ehegatten<\/strong>&nbsp;die H\u00e4lfte und jener der&nbsp;<strong>Eltern<\/strong>, sofern keine Nachkommen vorhanden sind, die H\u00e4lfte des gesetzlichen Erbteils, und zwar f\u00fcr jeden der Eltern.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Verf\u00fcgbare Quote<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcber den nicht pflichtteilsgesch\u00fctzten Teil des Nachlasses, die sog. \u00abverf\u00fcgbare Quote\u00bb, darf der Erblasser frei verf\u00fcgen. Diesen Teil kann er etwa dem \u00fcberlebenden Ehegatten, einem anderen Erben oder einem Dritten als Erbteil oder Verm\u00e4chtnis zukommen lassen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kommende \u00c4nderung der Pflichtteile?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Erbrecht soll allerdings ge\u00e4ndert werden. Dabei soll der Pflichtteil der Eltern wegfallen und der Pflichtteil der Nachkommen auf die H\u00e4lfte des gesetzlichen Erbteils herabgesetzt werden. Allerdings ist es schwer vorauszusagen, ob die \u00c4nderung tats\u00e4chlich so kommt und wann sie in Kraft tritt.<\/p>\n\n\n\n<p>Gerne unterst\u00fctzen wir Sie in der Regelung Ihres Nachlasses<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die H\u00f6he des Nachlasses einer verheirateten Person h\u00e4ngt entscheidend von ihrem G\u00fcterstand ab. Das Schweizer Recht kennt drei G\u00fcterst\u00e4nde: Die Errungenschaftsbeteiligung, die G\u00fctergemeinschaft und die G\u00fctertrennung. Bei Errungenschaftsbeteiligung (Grundsatz) Die Errungenschaftsbeteiligung ist der G\u00fcterstand, den diejenigen Paare haben, die keinen Ehevertrag abgeschlossen haben. 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