{"id":772,"date":"2019-09-05T17:54:00","date_gmt":"2019-09-05T15:54:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/?p=772"},"modified":"2022-07-27T20:15:42","modified_gmt":"2022-07-27T18:15:42","slug":"stolperfallen-in-transportvertraegen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/stolperfallen-in-transportvertraegen\/","title":{"rendered":"Stolperfallen in Transportvertr\u00e4gen"},"content":{"rendered":"<p><strong>Die Vorgeschichte<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ein schweizerisches Speditionsunternehmen konnte bei einer Ausschreibung f\u00fcr einen grossen Logistikauftrag eines in ganz Europa t\u00e4tigen Discounter mitbieten und den Grossauftrag akquirieren. Dieser sah vor, dass die vom Discounter in der ganzen Welt von seinen Lieferanten bestellten Waren in ein vom Spediteur betriebenes Logistiklager in Deutschland angeliefert werden. Dort wurden diese Lieferungen vom Spediteur kommissioniert, auf Komplettladungen zusammengestellt und danach in die einzelnen Filialen des Discounters (unter anderem in die Schweiz) transportiert. Die Vertr\u00e4ge zwischen dem Discounter und seinen Lieferanten basierten auf den Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen des Discounters und sahen konsequent eine Lieferung frei Haus, also ohne Zoll- und Steuerbelastung f\u00fcr den Discounter vor. Dies war dem Spediteur bekannt, jedoch gab es keine direkte vertragliche Beziehung des Spediteurs zu den Lieferanten. Der Spediteur hatte zeitliche Lieferungsbestimmungen gegen\u00fcber dem Discounter einzuhalten und konnte diesem seine Dienstleistungen periodisch in Rechnung stellen. Die Vereinbarungen des Discounters mit seinen Lieferanten waren im \u00dcbrigen nicht Teil des Abkommens des Spediteurs.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Der Schadenfall<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Ein deutscher Grossh\u00e4ndler, einer der Lieferanten des Discounters, lieferte Waren aus China f\u00fcr den Weiterversand an Filialen des Discounters in die Schweiz gem\u00e4ss den Vorgaben des Discounters unverzollt an das grosse Logistiklager in Deutschland an. Vollst\u00e4ndige Zollpapiere (Pr\u00e4ferenznachweise und Ursprungserkl\u00e4rungen f\u00fcr einzelne Waren) fehlten vorerst, worauf der Spediteur auch aufgrund des zeitlichen Drucks und der von ihm eingegangenen Terminverpflichtung sofort nach Verpackung der Waren, diese in die Schweiz transportierte und verzollte. In den folgenden Wochen stellte sich heraus, dass die Waren bei rechtzeitiger Vorlage der Zollpapiere sehr wohl zollfrei h\u00e4tten eingef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Die Frist f\u00fcr die rechtzeitige Einsprache bei den Schweizer Zollbeh\u00f6rden war verstrichen, der Schaden im Umfang der an sich unn\u00f6tigen Z\u00f6lle in erheblicher H\u00f6he angerichtet.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Der Gerichtsfall<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Oberlandesgericht K\u00f6ln hatte im November 2018 \u00fcber die Klage des schweizerischen Spediteurs gegen den deutschen Grossh\u00e4ndler auf Zahlung der verauslagten Z\u00f6lle f\u00fcr die Einfuhr von Waren aus China in die Schweiz zu entscheiden (3 U 78\/17). Aus juristischer Sicht stand die Frage der Anwendung und Feststellung ausl\u00e4ndischem (hier schweizerischem) Recht im Vordergrund. Der letztlich negative Entscheid f\u00fcr den Schweizer Kl\u00e4ger erfolgte aufgrund fehlender vertraglicher M\u00f6glichkeiten eines R\u00fcckgriffs auf den deutschen Grossh\u00e4ndler. Die Argumentation des Spediteurs, der deutsche Grossh\u00e4ndler habe stillschweigend aufgrund seiner gegen\u00fcber dem Discounter eingegangenen Verpflichtung die Waren zollfrei zu liefern, dem Spediteur einen Verzollungsauftrag erteilt, verfing nicht. Ebenso wenig konnte eine Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung ohne Auftrag konstruiert werden. Das Gericht lehnte basierend auf der Auslegung von schweizerischem Recht eine Anspruchsgrundlage f\u00fcr den Spediteur ab.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die Konsequenz<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Gerade hier zeigt sich, dass an sich lukrative Auftr\u00e4ge Risiken beinhalten, die sich erst im Laufe der Vertragsabwicklung zeigen und dann nicht mehr abgefedert werden k\u00f6nnen. Mit einer \u00dcberpr\u00fcfung des Vertragswerkes im Laufe der Vertragsverhandlungen k\u00f6nnen im Interesse des Mandanten solche Risiken identifiziert und so weit wie m\u00f6glich minimiert oder gar eliminiert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Daf\u00fcr sind wir da und helfen Ihnen bei der Umsetzung. Dank unserem internationalen Netzwerk k\u00f6nnen wir in allen umliegenden L\u00e4ndern auf rechtliche Unterst\u00fctzung z\u00e4hlen und die Problematik von allen Seiten kompetent beleuchten.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Vorgeschichte Ein schweizerisches Speditionsunternehmen konnte bei einer Ausschreibung f\u00fcr einen grossen Logistikauftrag eines in ganz Europa t\u00e4tigen Discounter mitbieten und den Grossauftrag akquirieren. Dieser sah vor, dass die vom Discounter in der ganzen Welt von seinen Lieferanten bestellten Waren in ein vom Spediteur betriebenes Logistiklager in Deutschland angeliefert werden. 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