{"id":780,"date":"2019-11-04T20:18:00","date_gmt":"2019-11-04T19:18:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/?p=780"},"modified":"2022-07-27T20:20:08","modified_gmt":"2022-07-27T18:20:08","slug":"revision-verjaehrungsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/revision-verjaehrungsrecht\/","title":{"rendered":"Revision Verj\u00e4hrungsrecht"},"content":{"rendered":"<p><strong>Was regelt das Verj\u00e4hrungsrecht?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Hat ein Gl\u00e4ubiger gegen\u00fcber einem Schuldner eine Forderung, so ist jeweils zu pr\u00fcfen, ab welchem Zeitpunkt der Schuldner erf\u00fcllen muss bzw. ab wann der Gl\u00e4ubiger die Erf\u00fcllung verlangen kann. Der Zeitpunkt, in dem die Erf\u00fcllung verlangt werden kann, h\u00e4ngt von den jeweiligen Umst\u00e4nden ab und ergibt sich aus dem Gesetz oder einer Vereinbarung zwischen dem Gl\u00e4ubiger und dem Schuldner. Nun ist der Gl\u00e4ubiger aber nicht verpflichtet, die Forderung sofort nach F\u00e4lligkeit geltend zu machen. Stattdessen kann er auch mit der Einforderung und Durchsetzung zuwarten, sei es, weil er noch kein Interesse an der Leistung hat oder sei es, weil er allenfalls noch gar keine Kenntnis von seinem Anspruch hat. Das Gesetz sieht nun jedoch vor, dass der Gl\u00e4ubiger nicht auf unbestimmte Zeit mit der Durchsetzung seines Anspruches zuwarten kann. Vielmehr kann der Gl\u00e4ubiger nach Verstreichen einer bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Frist die Forderung nicht mehr durchsetzen: Mit Ablauf der Verj\u00e4hrungsfrist darf der Schuldner die Leistung verweigern.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Defizite des bestehenden Verj\u00e4hrungsrechts<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das geltende Privatrecht enth\u00e4lt keine einheitliche Ordnung der Verj\u00e4hrung und statuiert einj\u00e4hrige, zweij\u00e4hrige, f\u00fcnfj\u00e4hrige und zehnj\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfristen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die allgemeinen Bestimmungen sind im dritten Teil des Obligationenrechts (Art. 127 \u2013 142 OR) enthalten. Danach betr\u00e4gt die Verj\u00e4hrungsfrist grunds\u00e4tzlich zehn Jahre und beginnt mit der F\u00e4lligkeit zu laufen. F\u00fcr gewisse, gesetzlich festgelegte Forderungen wie namentlich Mietzinsen, andere periodische Leistungen sowie Forderungen aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis, betr\u00e4gt die Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcnf Jahre. Diese Bestimmungen gelten grunds\u00e4tzlich f\u00fcr s\u00e4mtliche Forderungen des Privatrechts, also auch f\u00fcr Tatbest\u00e4nde des Personen-, Familien-, Erb- und Sachenrechts, welche ausserhalb des OR geregelt sind. Erg\u00e4nzend dazu wird die Verj\u00e4hrung f\u00fcr Anspr\u00fcche aus Schadenersatz oder Genugtuung aus unerlaubter Handlung (Delikts- oder Haftpflichtrecht, Art. 60 OR) sowie f\u00fcr Anspr\u00fcche aus ungerechtfertigter Bereicherung (Art.&nbsp;67 OR) geregelt. Die relative Verj\u00e4hrung dieser Anspr\u00fcche betr\u00e4gt ein Jahr ab Kenntnis des Schadens und Sch\u00e4digers bzw. des Anspruchs; die absolute Verj\u00e4hrung tritt zehn Jahre nach der sch\u00e4digenden Handlung ein.<\/p>\n\n\n\n<p>Daneben bestehen zahlreiche Sonderbestimmungen betreffend die Verj\u00e4hrung, sei es im besonderen Teil des Obligationenrechts, im Zivilgesetzbuch (ZGB) oder in sonstigen Gesetzen, die von den allgemeinen Verj\u00e4hrungsregeln abweichen.<\/p>\n\n\n\n<p>Damit ist das geltende Verj\u00e4hrungsrecht uneinheitlich und komplex, da es einerseits nach dem Rechtsgrund des Anspruchs differenziert und andererseits eine Vielzahl von Sonderregelungen enth\u00e4lt. Sodann ist insbesondere bei Forderungen aus Deliktsrecht die zehnj\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist aus Sicht des Gesch\u00e4digten oft zu kurz, da bei gewissen Gesundheitssch\u00e4digungen die Verj\u00e4hrung eintreten kann, bevor die Krankheit \u00fcberhaupt zu Tage getreten ist.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Das neue Verj\u00e4hrungsrecht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das neue Verj\u00e4hrungsrecht beh\u00e4lt die allgemeinen Verj\u00e4hrungsfristen der Vertragshaftung bei. Damit bleibt es dabei, dass vertragliche Forderungen im Allgemeinen nach zehn Jahren sowie bestimmte Forderungen, wie beispielsweise aus dem Arbeitsverh\u00e4ltnis oder f\u00fcr Mietzinsen, nach f\u00fcnf Jahren verj\u00e4hren.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Zentrum der Revision stehen insbesondere Neuerungen bei der Verj\u00e4hrung der Deliktshaftung. Dabei verfolgt das neue Verj\u00e4hrungsrecht das Konzept der doppelten Fristen: s\u00e4mtliche Forderungen unterstehen einer relativen kurzen Frist von drei Jahren und einer absoluten Verj\u00e4hrungsfrist von zehn Jahren. Damit wird die kurze relative Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr Forderungen aus Delikts- oder Bereicherungsrecht von einem auf drei Jahre verl\u00e4ngert. Daneben besteht f\u00fcr deliktische und vertragswidrige Personensch\u00e4den eine H\u00f6chstdauer von zwanzig Jahren. Weiter tritt eine zus\u00e4tzliche Gesetzesbestimmung hinzu, welche auch f\u00fcr vertragliche Forderungen aus K\u00f6rperverletzung oder T\u00f6tung wie im Deliktsrecht eine relative dreij\u00e4hrige und eine absolute zwanzigj\u00e4hrige Verj\u00e4hrungsfrist statuiert.<\/p>\n\n\n\n<p>Neben den dargestellten Kernpunkten werden weitere Bestimmungen punktuell angepasst oder pr\u00e4zisiert, wie namentlich betreffend Verj\u00e4hrungshemmung, Verj\u00e4hrungsunterbrechung und Verj\u00e4hrungsverzicht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Folgen des neuen Verj\u00e4hrungsrechts<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Betreffend die Folgen des neuen Verj\u00e4hrungsrechts ist zu unterscheiden zwischen dem Schuldner und dem Gl\u00e4ubiger. So wird der Gl\u00e4ubiger beg\u00fcnstigt, indem die genannten Verj\u00e4hrungsfristen verl\u00e4ngert werden, womit er zur Durchsetzung seiner Forderung mehr Zeit hat. Davon ausgenommen ist die neu dreij\u00e4hrige relative Verj\u00e4hrungsfrist f\u00fcr vertragswidrige K\u00f6rperverletzung oder T\u00f6tung, welche wie gezeigt eine Abweichung von der generellen zehnj\u00e4hrigen Verj\u00e4hrungsfrist von vertraglichen Anspr\u00fcchen darstellt und damit bei Kenntnis zu rascherem Handeln zwingt. Dementsprechend hat der Schuldner grunds\u00e4tzlich l\u00e4nger damit zu rechnen, dass diese Anspr\u00fcche durchgesetzt und eingefordert werden. Dies ist insbesondere bei der Verl\u00e4ngerung der absoluten Verj\u00e4hrungsfrist auf zwanzig Jahre einschneidend: Wenn jemand eine T\u00e4tigkeit ausf\u00fchrt, bei der jemand in seiner Gesundheit beeintr\u00e4chtigt, verletzt oder get\u00f6tet wird, muss er damit rechnen, f\u00fcr die damit verursachten Sch\u00e4den innert bis zu zwanzig Jahren in Anspruch genommen zu werden. Dabei ist insbesondere an \u00c4rzte, Spit\u00e4ler oder Fabrikationsunternehmen zu denken.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Ausblick<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das neue Verj\u00e4hrungsrecht wird per 1. Januar 2020 in Kraft treten. Gleichzeitig werden auch weitere Gesetze, welche eine Verj\u00e4hrungsfrist enthalten, im Sinne der Vereinheitlichung angepasst, so namentlich einige Verj\u00e4hrungsfristen im besonderen Teil des Obligationenrechts, im Verantwortlichkeitsrecht oder im \u00fcbrigen Zivilrecht.<\/p>\n\n\n\n<p>Auswirkungen ergeben sich jedoch auch f\u00fcr Handlungen, welche vor Inkrafttreten des neuen Verj\u00e4hrungsrechts erfolgt sind. Die neuen, l\u00e4ngeren Verj\u00e4hrungsfristen gelten auch f\u00fcr Forderungen, deren Verj\u00e4hrungsfrist unter altem Recht zu laufen begonnen haben, aber vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Januar 2020 noch nicht abgelaufen sind.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was regelt das Verj\u00e4hrungsrecht? 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