{"id":789,"date":"2020-02-05T14:59:00","date_gmt":"2020-02-05T13:59:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/?p=789"},"modified":"2022-07-27T20:27:07","modified_gmt":"2022-07-27T18:27:07","slug":"vermeidung-von-pattsituationen-in-der-gesellschaft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/vermeidung-von-pattsituationen-in-der-gesellschaft\/","title":{"rendered":"Vermeidung von Pattsituationen in der Gesellschaft"},"content":{"rendered":"<p><strong>Vermeidung von Pattsituationen in der Aktiengesellschaft<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wenn bei einer Aktiengesellschaft beide Aktion\u00e4re die H\u00e4lfte der Aktienstimmen besitzen und sich bspw. \u00fcber die zuk\u00fcnftige Ausrichtung oder die F\u00fchrung der AG nicht mehr einig sind, kann es zu einem sog. Deadlock kommen. Dies insbesondere auch dann, wenn beide Parteien gleichzeitig ebenfalls im Verwaltungsrat (mit gleichem Stimmrecht) vertreten<br>sind.<sup>[1]<\/sup><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Konsequenzen einer Pattsituation<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Kommt es nun zu einer Pattsituation, ist die AG unter Umst\u00e4nden nicht mehr handlungsf\u00e4hig, da im Verwaltungsrat die f\u00fcr den normalen Gesch\u00e4ftslauf erforderlichen Entscheidungen nicht mehr getroffen werden k\u00f6nnen. Des Weiteren besteht das Risiko, dass der Verwaltungsrat \u00fcberhaupt nicht mehr gew\u00e4hlt (bzw. wiedergew\u00e4hlt) werden kann, da der Deadlock auch auf Stufe Generalversammlung keine Mehrheitsentscheide mehr zul\u00e4sst. Dies kann dazu f\u00fchren, dass der AG die gem\u00e4ss Gesetz obligatorischen Organe fehlen und sie somit unter einem sog. Organisationsmangel leidet. In diesem Fall haben die Aktion\u00e4re, Gl\u00e4ubiger und das Handelsregister das Recht, beim Gericht die erforderlichen Massnahmen zur Behebung dieses Mangels zu verlangen. Das Gericht kann nun bspw. eine Frist zur Herstellung des rechtm\u00e4ssigen Zustandes ansetzen, selber das fehlende Organ ernennen oder \u2013 als letzte M\u00f6glichkeit \u2013 die AG aufl\u00f6sen und ihre Liquidation anordnen.<\/p>\n\n\n\n<p>Bekanntlich sind gerichtliche Verfahren langwierig und kostspielig. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass unter Umst\u00e4nden die AG gar zwangsweise aufgel\u00f6st werden k\u00f6nnte, empfiehlt es sich, dem Risiko einer Pattsituation auf andere Weise vorzubeugen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Statutarische Vorkehrungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich empfiehlt es sich, eine ungerade Anzahl an Verwaltungsr\u00e4ten zu w\u00e4hlen und eine entsprechende Vorgabe in die Statuten aufzunehmen. Bei Zweipersonengesellschaften k\u00f6nnte bspw. eine dritte (neutrale) Person, die selbstredend die n\u00f6tige Kompetenz mitbringt, in den Verwaltungsrat aufgenommen werden. Sollte das unerw\u00fcnscht sein, so ist zumindest zu empfehlen, dass dem Vorsitzenden der Generalversammlung bzw. dem Pr\u00e4sidenten des Verwaltungsrats bei Stimmengleichheit jeweils der Stichentscheid zukommt.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese statutarischen L\u00f6sungen taugen allerdings nur solange wie die Generalversammlung sich noch auf einen Vorsitzenden bzw. Pr\u00e4sidenten einigen kann, was aber bei einem Deadlock oftmals gerade nicht mehr der Fall sein wird. Entsprechend sind (zus\u00e4tzlich) vertragliche Regelungen zu treffen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Vertragliche Vorkehrungen \/ Aktion\u00e4rbindungsvertrag<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Erg\u00e4nzend zur statutarischen L\u00f6sung sollte zwecks Schaffung eines Gleichgewichts in einem Aktion\u00e4rbindungsvertrag vereinbart werden, dass sich die beiden Aktion\u00e4re bei der Funktion des Vorsitzenden bzw. des Pr\u00e4sidenten jede Amtszeit abwechseln. Ausserdem k\u00f6nnen spezielle \u00abDeadlock-Klauseln\u00bb eingebaut werden, die dann zur Anwendung gelangen sollen, wenn eben eine (vordefinierte) Pattsituation eintritt. Ein L\u00f6sungsansatz k\u00f6nnte bspw. die Verpflichtung sein, dass beim Auftreten eines Deadlocks einem unabh\u00e4ngigen (fachlich qualifizierten) Dritten je eine Aktie treuh\u00e4nderisch \u00fcbergeben wird und dieser Dritte an der Generalversammlung so sein Stimmrecht ohne jegliche Weisung \u00abals Z\u00fcnglein an der Waage\u00bb aus\u00fcben kann. In dieser Situation w\u00e4re es auch m\u00f6glich, dass sich die Aktion\u00e4re verpflichten, einen Dritten in den Verwaltungsrat zu w\u00e4hlen (sofern nicht ohnehin bereits gew\u00e4hlt). Statt die Aktien treuh\u00e4nderisch zu \u00fcbertragen, w\u00e4re es alternativ auch denkbar, die konkreten und strittigen Entscheidungen einem unabh\u00e4ngigen Schiedsrichter zu unterbreiten, welcher in der Sache verbindlich und endg\u00fcltig entscheidet.<\/p>\n\n\n\n<p>An den vorgenannten L\u00f6sungsans\u00e4tzen haftet aber letztlich der Makel, dass die eigentliche Pattsituation bzw. die eigentliche Uneinigkeit zwischen den Parteien nur in wenigen F\u00e4llen nachhaltig gel\u00f6st werden kann. So ist es kaum im Interesse der Aktion\u00e4re, bei jeder weiteren Entscheidung einen Dritten als Schiedsrichter beiziehen zu m\u00fcssen. Entsprechend k\u00f6nnen auch bestimmte Mechanismen festgelegt werden, wie eine Partei m\u00f6glichst rasch aus der AG ausscheiden kann. Dies ist bspw. durch die Einr\u00e4umung von gegenseitigen Verkaufsrechten m\u00f6glich, bei welchen jede Partei berechtigt ist, der anderen ihre Aktien zu einem bestimmten Preis anzubieten. Die andere Partei hat sodann die Wahl, ob sie das Angebot annehmen will oder ob sie ihre eigenen Aktien zu dem im Angebot genannten Preis verkaufen und aus der AG ausscheiden will. Damit der Anreiz f\u00fcr eine zu leichtfertige Aus\u00fcbung m\u00f6glichst gering ist, sollte aber ein entsprechender Preiszuschlag vereinbart werden. Nebst dem Verkaufsrecht sind viele weitere Varianten f\u00fcr fast alle m\u00f6glichen Szenarien denkbar, die in einem Aktion\u00e4rbindungsvertrag vereinbart werden k\u00f6nnten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>\u00abBeide sollen gleichberechtigt sein\u00bb \/ Fazit<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Regelm\u00e4ssig ist es bei der Gr\u00fcndung einer AG der Wunsch zweier Gesch\u00e4ftspartnern, dass sie m\u00f6glichst auf allen Ebenen gleichberechtigt sind. In solchen Situationen wird selten an eine allf\u00e4llige Uneinigkeit zwischen den Gesch\u00e4ftspartnern gedacht. Gerade deshalb \u2013 und vor dem Hintergrund der einschneidenden Konsequenzen bei einer Nichtregelung \u2013 ist es dringend zu empfehlen, die Wirkungen eines allf\u00e4lligen Deadlocks zu erkennen und fr\u00fchzeitig Regelungen zu vereinbaren, die in einer solchen Situation greifen sollen. Welcher L\u00f6sungsansatz der richtige ist, h\u00e4ngt von der konkreten Situation ab. Ziel muss jeweils sein, dass das laufende Gesch\u00e4ft der AG durch einen allf\u00e4lligen Deadlock nicht beeintr\u00e4chtigt wird und dass die Vorkehrungen getroffen werden, bevor sich die Parteien verstritten haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Gerne unterst\u00fctzen wir Sie dabei, eine massgeschneiderte L\u00f6sung f\u00fcr Ihre Situation zu finden.<\/p>\n\n\n\n<p><sup>[1]<\/sup>&nbsp;Bei Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung gilt die gleiche Problematik, weshalb die nachfolgenden Ausf\u00fchrungen sinngem\u00e4ss ebenfalls f\u00fcr die GmbH gelten.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vermeidung von Pattsituationen in der Aktiengesellschaft Wenn bei einer Aktiengesellschaft beide Aktion\u00e4re die H\u00e4lfte der Aktienstimmen besitzen und sich bspw. \u00fcber die zuk\u00fcnftige Ausrichtung oder die F\u00fchrung der AG nicht mehr einig sind, kann es zu einem sog. Deadlock kommen. 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