{"id":819,"date":"2020-04-15T13:37:00","date_gmt":"2020-04-15T11:37:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/?p=819"},"modified":"2022-07-27T20:42:47","modified_gmt":"2022-07-27T18:42:47","slug":"betreuungs-und-beschulungskosten-in-der-zeit-der-corona-krise","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/betreuungs-und-beschulungskosten-in-der-zeit-der-corona-krise\/","title":{"rendered":"Betreuungs- und Beschulungskosten in der Zeit der Corona-Krise"},"content":{"rendered":"<p><strong>Es fehlt eine vertragliche Bestimmung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Einleitend ist zu bemerken, dass der Vertrag, welcher der Kinderbetreuung bzw. der Beschulung zugrunde liegt, den Fall des Ausfalls der Dienstleistung aufgrund einer Pandemie \u00fcblicherweise nicht explizit regelt, weshalb die gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts zur Anwendung gelangen. Sollte individualvertraglich eine entsprechende Klausel indessen bestehen, d\u00fcrfte diese aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit Geltung haben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Beh\u00f6rdlich angeordnete Schliessung der Betreuungs- bzw. Beschulungseinrichtung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wenig Schwierigkeiten sollte es in all jenen F\u00e4llen geben, in welchen die Schliessung der Betreuungs- oder Beschulungseinrichtung auf einem beh\u00f6rdlichen Entscheid beruht. So hat beispielsweise der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt beschlossen, dass auch die Kindertagesst\u00e4tten ihren Betrieb vorl\u00e4ufig einstellen m\u00fcssen. Da die Betriebe die Schliessung nicht zu verantworten haben, entf\u00e4llt zwar auf der einen Seite ihre Leistungspflicht, auf der anderen Seite erlischt jedoch auch die Gegenleistungsforderung (Art.&nbsp;119 OR). Die Kosten f\u00fcr die Dienstleistung sind somit ebenfalls nicht mehr zu bezahlen. Mehr noch, Art.&nbsp;119 OR besagt, dass bereits empfangene Leistungen zur\u00fcckzuerstatten sind. Somit k\u00f6nnen bezahlte Betreuungs- bzw. Beschulungskosten, f\u00fcr die keine Gegenleistung erfolgte, zur\u00fcckgefordert werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Schliessung ohne beh\u00f6rdliche Anordnung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Es stellt sich die Frage, wie sich die Situation in Bezug auf Betreuungs- bzw. Beschulungseinrichtungen verh\u00e4lt, deren Schliessung nicht beh\u00f6rdlich angeordnet worden ist. So wurden beispielsweise im Kanton Basel-Landschaft die Eltern ebenfalls dahingehend informiert, dass sie ihre Kinder nicht mehr in die Kindertagesst\u00e4tte bringen d\u00fcrfen. Eine Ausnahme gelte nur in einer Notlage, n\u00e4mlich wenn die Eltern in Gesundheitsberufen arbeiten oder andere zwingende Arbeitsverpflichtungen aufweisen w\u00fcrden und die Kinderbetreuung nicht anders organisieren k\u00f6nnten. Die Kindertagesst\u00e4tten forderten bis dato die Bezahlung des Elternbeitrags teilweise weiterhin und zwar mit der Begr\u00fcndung, die Eltern w\u00fcrden auf die Fremdbetreuung freiwillig verzichten. Erw\u00e4hnt sei an dieser Stelle, dass der Kanton Basel-Landschaft aufgrund des Umstands, dass die Eltern mehrheitlich nicht bereit waren, die Betreuungsgelder ohne Gegenleistung zu bezahlen, zwei Notverordnungen verabschiedete. Diese besagen, dass die Beitragspflicht w\u00e4hrend der Zeit des Ausfalls der Betreuung entfalle. Der Kanton entlastet die Ausf\u00e4lle in Form einer Vorfinanzierung. Trotz der Tatsache, dass der Kanton Basel-Landschaft den Eltern in Bezug auf die Betreuungskosten mit seinem Beschluss zur Seite steht, bleiben die dahinterstehenden rechtlichen Fragen zu kl\u00e4ren. Da der Betrieb nicht durch einen beh\u00f6rdlichen Akt geschlossen worden ist, ist die Leistung in diesen F\u00e4llen grunds\u00e4tzlich weiterhin erbringbar, d.h. es liegt kein Fall von objektiver Unm\u00f6glichkeit gem\u00e4ss Art.&nbsp;119 OR vor. Es handelt sich vielmehr um eine Leistungsverweigerung trotz Leistungsm\u00f6glichkeit. Erste Konsequenz ist in einem solchen Fall, dass auch der Geldschuldner in der Regel seine Leistung verweigern kann (Art.&nbsp;82 OR). Da sich der Betrieb in Bezug auf die geschuldete Leistung in Verzug befindet kommen zweitens die allgemeinen Bestimmungen zum Leistungsverzug des Schuldners zur Anwendung (Art.&nbsp;102ff. OR). Diese Regeln erm\u00f6glichen neben einem Vertragsr\u00fccktritt auch die Geltendmachung von Schadenersatz, unabh\u00e4ngig davon, ob am Vertrag festgehalten oder vom Vertrag zur\u00fcckgetreten wird. Dies immer dann, wenn der Schuldner, der sich mit seiner Leistung im Verzug befindet, nicht nachweisen kann, dass ihm kein Verschulden am Leistungsverzug trifft. Typischerweise wird dieser Beweis einem Schuldner nicht gelingen, wenn er nicht durch einen Umstand ausserhalb seiner Kontrolle (wie eine beh\u00f6rdliche Anordnung) an der Leistungserbringung gehindert ist. \u00dcber den Titel des Schadenersatzes k\u00f6nnen sodann bereits geleistete Betr\u00e4ge, beispielsweise auch Betreuungskosten oder Kursgelder, zur\u00fcckgefordert werden.<\/p>\n\n\n\n<p>In Bezug auf das genannte Beispiel der Kindertagesst\u00e4tten im Kanton Basel-Landschaft ist zu bemerken, dass diese im Ergebnis ein Verschulden an ihrer Leistungsunf\u00e4higkeit verneinen, wenn sie sich auf den Standpunkt stellen, die Eltern w\u00fcrden auf die Betreuung freiwillig verzichten. Wenn man jedoch bedenkt, dass die Kindertagesst\u00e4tten gegen\u00fcber den Eltern klar zum Ausdruck bringen, dass sie das Betreuungsangebot grunds\u00e4tzlich nicht in Anspruch nehmen d\u00fcrfen, erscheint es als fraglich, ob die Begr\u00fcndung des \u00abfreiwilligen Verzichts\u00bb in einem Rechtsstreit standhalten w\u00fcrde. Vielmehr besteht kein vorbehaltloses Anbieten der geschuldeten Leistung, weshalb sich die Kindertagesst\u00e4tten wohl im Verzug befinden werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie bereits ausgef\u00fchrt, beschloss der Kanton Basel-Landschaft mittels Notverordnung, dass die Kindertagesst\u00e4tten die Elternbeitr\u00e4ge mit Wirkung ab Mitte M\u00e4rz 2020 nicht mehr verlangen k\u00f6nnen. Ausserhalb von solchen expliziten beh\u00f6rdlichen Anordnungen bleiben die dargelegten gesetzlichen Folgen von Bedeutung. Wenn somit beispielsweise der Gitarrenunterricht oder der Schwimmkurs aufgrund der momentanen Corona-Situation nicht stattfinden kann, ist davon auszugehen, dass die allgemeinen gesetzlichen Verzugsregeln mit den dargelegten Folgen zur Anwendung kommen. Der Musiksch\u00fcler bzw. der Kursteilnehmer kann die Bezahlung der Unterrichtskosten verweigern und allenfalls auch bereits bezahltes Kursgeld zur\u00fcckverlangen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zusammenfassung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass die Corona-Situation dazu f\u00fchrt, dass geschlossene Betreuungs- und Beschulungsbetriebe, sofern keine anderslautende und vertraglich vereinbarte Regelung getroffen wurde, f\u00fcr den Ausfall ihrer Dienstleistung selber haften, d.h. f\u00fcr die fragliche Zeit auf die Bezahlung der geschuldeten Beitr\u00e4ge verzichten m\u00fcssen und unter Umst\u00e4nden dar\u00fcber hinaus schadenersatzpflichtig werden.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;Gerne beraten und unterst\u00fctzen wir Sie hierzu pers\u00f6nlich.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es fehlt eine vertragliche Bestimmung Einleitend ist zu bemerken, dass der Vertrag, welcher der Kinderbetreuung bzw. der Beschulung zugrunde liegt, den Fall des Ausfalls der Dienstleistung aufgrund einer Pandemie \u00fcblicherweise nicht explizit regelt, weshalb die gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts zur Anwendung gelangen. 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