{"id":823,"date":"2020-04-30T17:05:00","date_gmt":"2020-04-30T15:05:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/?p=823"},"modified":"2022-07-27T21:07:18","modified_gmt":"2022-07-27T19:07:18","slug":"die-teilsuspensierung-der-konkursanmeldepflicht-nach-der-covid-19-verordnung-insolvenzrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/die-teilsuspensierung-der-konkursanmeldepflicht-nach-der-covid-19-verordnung-insolvenzrecht\/","title":{"rendered":"Die Teilsuspensierung der Konkursanmeldepflicht nach der COVID-19 Verordnung Insolvenzrecht"},"content":{"rendered":"<p><strong>Vorbemerkungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Pflichten des Verwaltungsrats gem\u00e4ss Art.&nbsp;725&nbsp;OR bleiben unver\u00e4ndert bestehen, sofern sie nicht vom Anwendungsbereich von Art.&nbsp;1 der COVID Insolvenzrecht erfasst werden. Insbesondere besteht weiterhin bei begr\u00fcndeter Besorgnis einer \u00dcberschuldung die Pflicht, eine Zwischenbilanz zu Fortf\u00fchrungs- und zu Ver\u00e4usserungswerten zu erstellen. Nach wie vor besteht keine Pflicht, das Gericht zu benachrichtigen, wenn im Zeitpunkt oder im Hinblick auf die Erstellung der Zwischenbilanz Rangr\u00fccktritte der Gl\u00e4ubiger im Umfang der festgestellten \u00dcberschuldung vorliegen bzw. erkl\u00e4rt wurden. Eine \u00dcberschuldung liegt entsprechend vor, wenn die Unternehmensschulden weder zu Fortf\u00fchrungs- noch zu Ver\u00e4usserungswerten gedeckt sind. F\u00fcr die Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven nach Art.&nbsp;725&nbsp;Abs.&nbsp;1 OR und f\u00fcr die Berechnung einer \u00dcberschuldung nach Art.&nbsp;725&nbsp;Abs.&nbsp;2 OR werden nur \u00dcberbr\u00fcckungskredite bis CHF&nbsp;500&#8217;000.00 bis zum 31. M\u00e4rz 2022 nicht als Fremdkapital ber\u00fccksichtigt (Art.&nbsp;24&nbsp;COVID-19 Solidarb\u00fcrgschaftsverordnung). H\u00f6here \u00dcberbr\u00fcckungskredite (Art.&nbsp;4&nbsp;COVID-19 Solidarb\u00fcrgschaftsverordnung) indessen schon.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Voraussetzungen f\u00fcr die Suspendierung der Konkursanmeldungspflicht<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Suspendierung von der Konkursanmeldungspflicht nach Art.&nbsp;725&nbsp;Abs.&nbsp;2 OR greift nach Art.&nbsp;2&nbsp;COVID Insolvenzrecht nicht nur f\u00fcr Aktiengesellschaften, sondern auch f\u00fcr GmbH, Genossenschaften und Stiftungen, da die Regelungen dieser juristischen Personen auf Art.&nbsp;725&nbsp;OR verweisen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach Art.&nbsp;1&nbsp;COVID Insolvenzrecht muss der Verwaltungsrat trotz \u00dcberschuldung die Konkursanmeldung nicht vornehmen, wenn kumulativ folgende zwei Voraussetzungen erf\u00fcllt sind:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>Keine \u00dcberschuldung per 31.&nbsp;Dezember&nbsp;2019<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Dieser Nachweis d\u00fcrfte heutzutage bei den meisten Gesellschaften mittels eines (allenfalls bereits gepr\u00fcften) Jahresabschlusses erbringbar sein. Entsprechend muss die Gesellschaft zun\u00e4chst nachweisen, dass sie per 31.&nbsp;Dezember&nbsp;2019 keine \u00dcberschuldung hatte. Sie muss indessen keinen Nachweis erbringen, dass die \u00dcberschuldung eine Folge der Corona-Krise bzw. der entsprechenden Massnahmen ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Zu beachten ist, dass gem\u00e4ss Erl\u00e4uterungen des Bundesamtes f\u00fcr Justiz vom 16.&nbsp;April&nbsp;2020 keine Befreiung f\u00fcr Unternehmen gew\u00e4hrt wird, die zwar am 31.&nbsp;Dezember&nbsp;2019 \u00fcberschuldet waren, indessen keine Konkursanmeldung vornehmen mussten, weil ausreichende Rangr\u00fccktritte gew\u00e4hrt worden waren.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>Aussicht auf Beseitigung der \u00dcberschuldungssituation bis 31.&nbsp;Dezember 2020<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Von der Suspendierung der Konkursanmeldungspflicht erfasst sind nur Unternehmen, welche Aussicht haben, dass per 31.&nbsp;Dezember&nbsp;2020 keine \u00dcberschuldung mehr vorliegt. Diese Prognose muss der Verwaltungsrat sorgf\u00e4ltig erstellen, was in der aktuellen Lage aufgrund des unsicheren wirtschaftlichen Umfelds keine einfache Aufgabe sein d\u00fcrfte. Daher d\u00fcrfen an die Sanierungs-Prognose nicht allzu hohe Anforderungen gestellt werden. Der Verwaltungsrat, der gem\u00e4ss Art.&nbsp;1&nbsp;Abs.&nbsp;2&nbsp;COVID Insolvenzrecht eine Dokumentationspflicht hat, tut entsprechend gut daran, die Grundlage des Entscheides umfassend zu dokumentieren, damit dieser auch r\u00fcckwirkend nach den Grunds\u00e4tzen der \u00abBusiness Judgement Rule\u00bb beurteilt werden kann. Diese Begr\u00fcndungs- und Dokumentationspflicht geht einher mit Art.&nbsp;725a&nbsp;Abs.&nbsp;1&nbsp;OR. Es empfiehlt sich daher, eine zeitnahe Zwischenbilanz, ein Budget und ein Liquidit\u00e4tsplan der Gesellschaft dem schriftlich begr\u00fcndeten Entscheid beizulegen, wobei eine Sanierungswahrscheinlichkeit von mind. 50% notwendig ist. Bloss finanziell-bilanzielle Sanierungsoptionen, wie namentlich Rangr\u00fccktritte, Verrechnungsliberierungen oder sonstige Massnahmen, welche einer faktischen Liquidation gleichkommen, d\u00fcrften alleine genommen kaum ausreichend sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Die COVID Insolvenzrecht befreit den Verwaltungsrat diesfalls ebenso von der Pflicht zur Pr\u00fcfung der Zwischenbilanz durch einen Revisor. Auch die Revisionsstelle (Art.&nbsp;4&nbsp;COVID Insolvenzrecht) wird von der Pflicht befreit, den Richter anzurufen, wenn ebendieses Recht dem Verwaltungsrat zusteht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Massnahmen und Instrumente f\u00fcr krisengeplagte Unternehmen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Grunds\u00e4tzlich stehen dem sich in einer Krise befindlichen Unternehmen, bevor er zur Liquidation oder zum Konkurs schreiten muss, verschiedene Instrumente zur Verf\u00fcgung, welche abzuw\u00e4gen sind.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>Private Sanierungsmassnahmen<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Zielf\u00fchrend k\u00f6nnen direkte Verhandlungen mit den Gl\u00e4ubigern sein, um eine Stundung oder gar einen (partiellen) Forderungserlass zu vereinbaren. Zudem sollten, je nach Situation, auch andere (flankierende) Massnahmen wie z.B. \u00e0 fonds perdu-Zuwendungen von Aktion\u00e4ren, Bewertungen zu Marktpreisen oder erfolgswirksame Aufl\u00f6sung von stillen Reserven gepr\u00fcft werden.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>COVID-19 Stundung<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>F\u00fcr \u00abkleinere\u00bb Unternehmen hat der Bundesrat mit der COVID-19 Stundung (3.&nbsp;Abschnitt COVID Insolvenzrecht) ein vereinfachtes gerichtliches Stundungsverfahren in Kraft gesetzt. Die Stundung steht dem Schuldner in der Rechtsform der Einzelunternehmung, der Personengesellschaft oder einer juristischen Person offen. Die COVID-19 Stundung steht Publikumsgesellschaften (u.a. b\u00f6rsenkotierte Unternehmen) und Gesellschaften, die im Jahr 2019 eine Bilanzsumme von CHF&nbsp;20 Mio. und\/oder Umsatzerl\u00f6s von CHF&nbsp;40 Mio. und\/oder 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hatten,&nbsp;<em>nicht zur Verf\u00fcgung<\/em>. Ebenfalls gilt die COVID-19-Stundung&nbsp;<em>nicht f\u00fcr nat\u00fcrliche Personen, die keinen Handelsregistereintrag haben<\/em>&nbsp;(z.B. Angestellte, (Teil)-Selbst\u00e4ndige ohne Handelsregistereintrag, einfache Gesellschaften).<\/p>\n\n\n\n<p>Einzige materielle Voraussetzung f\u00fcr die Stundung ist, dass der Schuldner per 31.&nbsp;Dezember 2019&nbsp;nicht \u00fcberschuldet war. Als Nachweis reicht eine Bilanz per Stichtag. Nach Art.&nbsp;6 COVID Insolvenz werden hier Rangr\u00fccktritte ber\u00fccksichtigt, womit ein Unternehmen nicht als \u00fcberschuldet gilt, wenn es per 31.&nbsp;Dezember&nbsp;2019 gen\u00fcgend hohe Rangr\u00fccktritte hatte.<\/p>\n\n\n\n<p>Das einfache Stundungsgesuch ist beim \u00f6rtlich zust\u00e4ndigen Nachlassgericht einzureichen. Ein Sachwalter wird nicht eingesetzt, womit der Schuldner seine Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit weitgehend und unter Gleichbehandlungsgrunds\u00e4tzen der Gl\u00e4ubiger selbst besorgt (Vorbehalt Art.&nbsp;13&nbsp;Abs.&nbsp;3&nbsp;COVID&nbsp;Insolvenzrecht). Die Stundung wird indessen vom Nachlassgericht publiziert (Art.&nbsp;10&nbsp;COVID&nbsp;Insolvenzrecht). Die Stundung wird f\u00fcr drei Monate verf\u00fcgt und ist max. um weitere 3 Monate verl\u00e4ngerbar.<\/p>\n\n\n\n<p>S\u00e4mtliche Forderungen gegen den Schuldner, die&nbsp;<em>vor der Stundung entstanden und unbezahlt sind<\/em>, werden von der Stundung erfasst. Davon ausgenommen sind einzig Erst-Klasse-Forderungen (u.a. Forderungen Arbeitnehmer und familienrechtliche Unterhaltsanspr\u00fcche). F\u00fcr diese von der Stundung erfassten Forderungen d\u00fcrfen die Schuldner nicht betrieben werden (Art.&nbsp;12&nbsp;COVID Insolvenzrecht) und die Verwirkungs- und Verj\u00e4hrungsfristen stehen still. W\u00e4hrend der Stundung d\u00fcrfen seitens des Schuldners keine Zahlungen an die gestundeten Forderungen erfolgen (Art.&nbsp;11&nbsp;Abs.&nbsp;3&nbsp;COVID Insolvenzrecht). Nach Ablauf der Stundung, welche ohne Weiteres erfolgt, k\u00f6nnen die Gl\u00e4ubiger den Schuldner wieder betreiben. Der Verwaltungsrat (analog GmbH, Genossenschaft und Stiftung) muss selbst\u00e4ndig Konkurs beantragen, wenn die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt immer noch \u00fcberschuldet ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Zu beachten ist, dass aufgrund der Publikation das Risiko besteht, das sich Gesch\u00e4ftspartner zur\u00fcckziehen oder Lieferungen nur noch gegen Vorkasse machen, was zu zus\u00e4tzlichen Schwierigkeiten f\u00fchren kann. Daher sollte hiervon erst Gebrauch gemacht werden, wenn private Sanierungsmassnahmen nicht gefruchtet haben.<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li><strong>Nachlassstundung<\/strong><\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Durch die COVID Insolvenzrecht (2.&nbsp;Abschnitt,&nbsp;Art.&nbsp;3ff) werden auch die Nachlassrechtsbestimmungen des SchKG in gewissen Bereichen modifiziert. Diese \u00c4nderungen sind f\u00fcr alle Unternehmen, insbesondere auch f\u00fcr Grossunternehmen, die keine COVID-19 Stundung beantragen d\u00fcrfen, anwendbar.<\/p>\n\n\n\n<p>Der Schuldner hat beim Nachlassgericht ein Gesuch einzureichen mit dem Begehren um provisorische Nachlassstundung. Nebst einer aktuellen Bilanz und Erfolgsrechnung ist auch eine Liquidit\u00e4tsplanung einzureichen. Art.&nbsp;3&nbsp;COVID Insolvenzrecht suspendiert nun den Schuldner von der Pflicht, einen Sanierungsplan einzureichen. Die Dauer der provisorischen Nachlassstundung wird von 4 auf max. 6 Monate verl\u00e4ngert (Art.&nbsp;4 COVID Insolvenzrecht). Das Nachlassgericht setzt im Falle einer provisorischen Nachlassstundung grunds\u00e4tzlich einen Sachwalter ein. Die Nachlassstundung endet grunds\u00e4tzlich damit, wenn der Schuldner saniert ist oder, wenn er mit seinen Gl\u00e4ubigern einen Nachlassvertrag abschliessen konnte, in welchem die Gl\u00e4ubiger entweder auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten oder ihnen das Verm\u00f6gen des Schuldners zur Liquidation \u00fcbergeben wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Anpassungen in COVID Insolvenzrecht sind von kurzweiliger Dauer und teilweise nicht ohne Weiteres zu handhaben. Lassen Sie sich fachlich beraten. Gerne stehen wir Ihnen zur Verf\u00fcgung.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Vorbemerkungen Die Pflichten des Verwaltungsrats gem\u00e4ss Art.&nbsp;725&nbsp;OR bleiben unver\u00e4ndert bestehen, sofern sie nicht vom Anwendungsbereich von Art.&nbsp;1 der COVID Insolvenzrecht erfasst werden. Insbesondere besteht weiterhin bei begr\u00fcndeter Besorgnis einer \u00dcberschuldung die Pflicht, eine Zwischenbilanz zu Fortf\u00fchrungs- und zu Ver\u00e4usserungswerten zu erstellen. 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