{"id":827,"date":"2020-06-08T15:58:00","date_gmt":"2020-06-08T13:58:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/?p=827"},"modified":"2022-07-27T21:10:43","modified_gmt":"2022-07-27T19:10:43","slug":"schenkungen-im-hinblick-auf-das-alter","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/schenkungen-im-hinblick-auf-das-alter\/","title":{"rendered":"Schenkungen im Hinblick auf das Alter"},"content":{"rendered":"<p>Immer wieder treten Kunden mit dem Wunsch an uns heran, Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde, meist Immobilien, an ihre Nachkommen zu verschenken. Als Ziel wird angegeben, dieses Verm\u00f6gen im Alter vor dem Zugriff \u00abdes Staates\u00bb zu sch\u00fctzen. Dabei kursieren leider v\u00f6llig falsche Vorstellungen. In den meisten F\u00e4llen m\u00fcssen wir davon abraten. Dies wird mit der Revision des Gesetzes \u00fcber die Erg\u00e4nzungsleistungen zum 1. Januar 2021 noch mehr gelten:<\/p>\n\n\n\n<p>Bez\u00fcgerInnen einer AHV oder IV-Rente k\u00f6nnen ihr Renteneinkommen um Erg\u00e4nzungsleistungen (EL) aufrunden lassen. Zu diesem Zweck berechnet die zust\u00e4ndige Beh\u00f6rde den Lebensbedarf gem\u00e4ss der geltenden Gesetzgebung und stellt diesem Bedarf das Einkommen der Person gegen\u00fcber, die sich f\u00fcr EL angemeldet hat. In der H\u00f6he der Differenz werden sodann EL ausgerichtet. Namentlich bei Eintritt einer Pflegebed\u00fcrftigkeit kann der Anspruch auf EL selbst f\u00fcr Personen mit relativ guten Renten wichtig werden, um die Finanzierung der Leistungen zu sichern.<\/p>\n\n\n\n<p>Verm\u00f6gende Personen m\u00fcssen sich bei der Berechnung des Anspruches auf EL einen j\u00e4hrlichen Teilverzehr ihres Verm\u00f6gens auf ihr Einkommen anrechnen lassen. Dementsprechend kann es passieren, dass das Angesparte zur Deckung des Lebensbedarfes aufgebraucht wird und die EL nicht oder nur teilweise ausgerichtet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Wie alle Sozialausgaben steigen auch diejenigen f\u00fcr die EL j\u00e4hrlich an<sup><a href=\"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/#_ftn1\">[1]<\/a><\/sup>. Daher hat das Parlament eine Gesetzes-Revision angenommen, die per 1. Januar 2021 in Kraft tritt. Sie soll verhindern, dass Verm\u00f6gen in den Jahren vor Geltendmachung des Anspruchs auf EL verschwindet.<\/p>\n\n\n\n<p><sup><a href=\"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/#_ftnref1\">[1]<\/a>\u00a0<a href=\"https:\/\/www.bsv.admin.ch\/bsv\/de\/home\/sozialversicherungen\/el\/statistik.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">https:\/\/www.bsv.admin.ch\/bsv\/de\/home\/sozialversicherungen\/el\/statistik.html<\/a><\/sup><\/p>\n\n\n\n<p><strong>Aktuelle Situation<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nicht nur das vorhandene Verm\u00f6gen, sondern vielmehr auch Verm\u00f6gen, das die anspruchsberechtigte Person aufgrund eines sogenannten \u00abVerm\u00f6gensverzichtes\u00bb nicht mehr hat, wird bei der Berechnung des massgeblichen Verm\u00f6gens eingerechnet; und dies zeitlich unbegrenzt (die vielfach bestehende Annahme von einer \u00abVerj\u00e4hrungsfrist\u00bb von 10 Jahren ist falsch). Der Betrag des anrechenbaren Teilverzehrs berechnet sich also auf dem tats\u00e4chlichen Verm\u00f6gen wie auch auf dem Verzichtsverm\u00f6gen.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach dem geltenden Recht liegt ein Verm\u00f6gensverzicht vor, wenn eine Person Verm\u00f6genswerte ver\u00e4ussert hat, ohne dass sie dazu rechtlich verpflichtet war und ohne dass sie daf\u00fcr eine angemessene Gegenleistung erhalten hat. Mit anderen Worten werden dem vorhandenen Verm\u00f6gen Schenkungen hinzugerechnet. Aufgrund dieser Hinzurechnung kann es geschehen, dass an sich Bezugsberechtigte Personen weniger EL erhalten als zur Deckung ihres Lebensbedarfes erforderlich w\u00e4re. In diesem Falle bleibt lediglich die Sozialhilfe. Diese ist im Gegensatz zur EL grunds\u00e4tzlich zur\u00fcckzuzahlen und eine R\u00fcckzahlungsschuld f\u00e4llt auch vollumf\u00e4nglich in den Nachlass.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Neuerungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>1.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der EL-Reform wird der Begriff des Verm\u00f6gensverzichts auf F\u00e4lle ausgedehnt, in denen eine Person Verm\u00f6gen verbraucht hat, gleichg\u00fcltig aus welchem Rechtsgrund. Bei Verm\u00f6gen unter CHF 100&#8217;000.00 liegt der zul\u00e4ssige Verbrauch bei CHF 10&#8217;000.00 pro Jahr, dar\u00fcber bei 10% des Verm\u00f6gens. Die Regelung wird immerhin nur auf Verm\u00f6gensreduktionen zur Anwendung kommen, die ab dem Inkrafttreten der Revision eingetreten sind. Massgeblich ist bei AHV-Renten ein Zeitraum ab 10 Jahren vor der Berentung, bei IV-Renten der Beginn der Rentenausrichtung.<\/p>\n\n\n\n<p>Ob Verm\u00f6gen durch Schenkungen oder Verbrauch vermindert wird; eines bleibt gleich: Das anrechenbare Verzichtsverm\u00f6gen wird j\u00e4hrlich um maximal CHF 10&#8217;000.00 gesenkt. Mit anderen Worten: Ein Effekt eines Verm\u00f6gensverzichtes stellt sich \u00fcberhaupt nur im Umfang von h\u00f6chstens CHF 10&#8217;000.00 pro Jahr ein.<\/p>\n\n\n\n<p>2.<\/p>\n\n\n\n<p>Die in den letzten 10 Jahren vor dem Tod bezogenen EL m\u00fcssen nach dem Tod einer Person aus dem Nachlass zur\u00fcckerstattet werden. Bei Ehepaaren entsteht die R\u00fcckerstattungspflicht erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten. Dabei wird auf dem Nachlass ein Freibetrag von CHF 40\u2018000.00 gew\u00e4hrt; eine \u00dcberschuldung des Nachlasses wegen der EL-R\u00fcckerstattungspflicht kann also nicht eintreten. Bei der Feststellung der H\u00f6he des Nachlasses sollen Schenkungen vor dem Tod freilich nicht ber\u00fccksichtigt werden. Ein Vorhaben, dem wir aus unserer Sicht keine lange Lebensdauer prognostizieren.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Folgen<\/strong>&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Bereits unter geltendem Recht sollten Schenkungen gegen Nutzniessung gut \u00fcberlegt werden. Die Verm\u00f6gens\u00fcbertragung ist gerade bei sehr verm\u00f6genden Personen mit guten Renten wegen dem Grenzwert von CHF 10&#8217;000.00 pro Jahr in aller Regel ohne jeden Effekt. Sie neigt aber zu Nebenwirkungen, vor denen zu warnen ist: So wird das Verm\u00f6gen bei einer Schenkung gegen Nutzniessung zwar weiterhin beim Nutzniesser besteuert. In anderen Rechtsgebieten, namentlich bei der Krankenkassenpr\u00e4mienverbilligung, wird das \u00fcbertragene Verm\u00f6gen aber den Eigent\u00fcmern zugerechnet. Die \u00dcbertragung hat in solchen F\u00e4llen nicht nur keine Vorteile, sondern handfeste finanzielle Nachteile f\u00fcr die Beteiligten.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Immer wieder treten Kunden mit dem Wunsch an uns heran, Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde, meist Immobilien, an ihre Nachkommen zu verschenken. Als Ziel wird angegeben, dieses Verm\u00f6gen im Alter vor dem Zugriff \u00abdes Staates\u00bb zu sch\u00fctzen. Dabei kursieren leider v\u00f6llig falsche Vorstellungen. In den meisten F\u00e4llen m\u00fcssen wir davon abraten. 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