{"id":839,"date":"2020-09-19T15:11:00","date_gmt":"2020-09-19T13:11:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/?p=839"},"modified":"2022-07-27T21:20:25","modified_gmt":"2022-07-27T19:20:25","slug":"kurzarbeitsentschaedigung-bei-arbeitsausfaellen-aufgrund-von-covid-19","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/kurzarbeitsentschaedigung-bei-arbeitsausfaellen-aufgrund-von-covid-19\/","title":{"rendered":"Kurzarbeits&shy;entsch\u00e4digung bei Arbeitsausf\u00e4llen aufgrund von COVID-19"},"content":{"rendered":"<p>Kurzarbeitsentsch\u00e4digung bei Arbeitsausf\u00e4llen aufgrund von COVID-19<\/p>\n\n\n\n<p>Im Rahmen des Massnahmenpaketes des Bundes zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus wurde unter anderem ein Anspruch auf Kurzarbeitsentsch\u00e4digung f\u00fcr arbeitgeber\u00e4hnliche Personen, namentlich Gesellschafter, eingef\u00fchrt. In der Praxis ist nun mit zahlreichen anspruchsablehnenden Verf\u00fcgungen sowie R\u00fcckforderungen zu rechnen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die Kurzarbeitsentsch\u00e4digung w\u00e4hrend COVID-19<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Gem\u00e4ss dem Arbeitslosenversicherungsgesetz besteht f\u00fcr Arbeitnehmer in einem ungek\u00fcndigten Arbeitsverh\u00e4ltnis im Falle eines voraussichtlich vor\u00fcbergehenden Arbeitsausfalls Anspruch auf Kurzarbeitsentsch\u00e4digung, wobei sich diese auf 80% des AHV-pflichtigen Lohns bel\u00e4uft. Grunds\u00e4tzlich keinen Anspruch haben hingegen Personen, die als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als leitende Angestellte die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen k\u00f6nnen.<\/li><li>Im Rahmen des Massnahmenpakets des Bundes zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Coronavirus wurde mit Verordnung zur Arbeitslosenversicherung ein Anspruch auf Kurzarbeitsentsch\u00e4digung f\u00fcr diese sogenannten arbeitgeber\u00e4hnlichen Personen einger\u00e4umt. Der Anspruch auf Kurzarbeitsentsch\u00e4digung f\u00fcr Gesellschafter und weitere massgeblich am einem Betrieb beteiligten Personen besteht gem\u00e4ss Verordnung indessen nur f\u00fcr den Zeitraum M\u00e4rz bis und mit Mai 2020. Im Weiteren bel\u00e4uft sich der Anspruch nicht auf 80% des versicherten Verdienstes, sondern wurde gem\u00e4ss COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung auf eine Pauschale von maximal CHF 3&#8217;320.00 beschr\u00e4nkt.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Beurteilung der arbeitgeber\u00e4hnlichen Stellung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Gem\u00e4ss h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung muss im Einzelfall gepr\u00fcft werden, ob einer Person bei der Willensbildung des Betriebes eine entscheidende oder zumindest massgebliche Bedeutung zukommt und damit vom Entsch\u00e4digungsanspruch auf Kurzarbeit grunds\u00e4tzlich ausgeschlossen ist bzw. lediglich Anspruch auf die pauschalisierte Maximal-Entsch\u00e4digung aufgrund der COVID-19- Verordnung hat. Dabei sind insbesondere die Entscheidungsbefugnisse des betreffenden Arbeitnehmers, die Beteiligungsverh\u00e4ltnisse und Struktur der Gesellschaft sowie die gesellschaftsinterne Stellung des Arbeitnehmers massgebend. Ein genereller Ausschluss auf Kurzarbeitsentsch\u00e4digung von leitenden Angestellten, allein weil diese f\u00fcr einen Betrieb zeichnungsberechtigt und im Handelsregister eingetragen sind, ist hingegen nicht zul\u00e4ssig.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Anspruchsablehnende Verf\u00fcgungen und R\u00fcckforderungen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Entgegen der klaren Rechtsprechung betreffend die Beurteilung der arbeitgeber\u00e4hnlichen Stellung hat sich in der Praxis nun gezeigt, dass wiederholt der Anspruch auf Kurzarbeitsentsch\u00e4digungen von leitenden Angestellten zu Unrecht und ausschliesslich aufgrund eines Eintrages im Handelsregister abgelehnt worden ist. Ebenso wurden vermehrt Kurzarbeitsentsch\u00e4digungen basierend auf 80% des versicherten Verdienstes an Personen ausgerichtet, die als Gesellschafter lediglich Anspruch auf die Maximal-Entsch\u00e4digung in der H\u00f6he von CHF 3&#8217;320.00 haben. In beiden F\u00e4llen ist mit anspruchsablehnenden Verf\u00fcgungen der Arbeitslosenkasse bzw. mit R\u00fcckforderungen zu rechnen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Sollten Sie sich als Arbeitgeber oder als Gesellschafter mit solchen Verf\u00fcgungen und R\u00fcckforderungen der Arbeitslosenkasse konfrontiert sehen, so beraten wir Sie gerne pers\u00f6nlich.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Kurzarbeitsentsch\u00e4digung bei Arbeitsausf\u00e4llen aufgrund von COVID-19 Im Rahmen des Massnahmenpaketes des Bundes zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus wurde unter anderem ein Anspruch auf Kurzarbeitsentsch\u00e4digung f\u00fcr arbeitgeber\u00e4hnliche Personen, namentlich Gesellschafter, eingef\u00fchrt. In der Praxis ist nun mit zahlreichen anspruchsablehnenden Verf\u00fcgungen sowie R\u00fcckforderungen zu rechnen. 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