{"id":855,"date":"2020-12-04T15:43:00","date_gmt":"2020-12-04T14:43:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/?p=855"},"modified":"2022-07-27T21:33:57","modified_gmt":"2022-07-27T19:33:57","slug":"inhaberaktien-sind-ein-alter-riskanter-zopf-zum-dritten-faktische-abschaffung-der-inhaberaktien","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/inhaberaktien-sind-ein-alter-riskanter-zopf-zum-dritten-faktische-abschaffung-der-inhaberaktien\/","title":{"rendered":"Inhaberaktien sind ein alter, riskanter Zopf zum Dritten: faktische Abschaffung der Inhaberaktien"},"content":{"rendered":"<p><strong>Inhaberaktien sind ein alter, riskanter Zopf zum Dritten: Faktische Abschaffung der Inhaberaktien<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Parlament hat am 21. Juni 2019 das Bundesgesetz zur Umsetzung der Empfehlungen des Globalen Forums \u00fcber Transparenz und Informationsaustausch f\u00fcr Steuerzwecke verabschiedet. Dieses Bundesgesetz ist am 1. November 2019 in Kraft getreten. Damit hat das Parlament faktisch die Abschaffung der Inhaberaktien beschlossen:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Neu sind Inhaberaktien nur noch zul\u00e4ssig, sofern die Gesellschaft Beteiligungspapiere an einer B\u00f6rse kotiert oder die Inhaberaktien als Bucheffekten ausgestaltet hat. Bereits existierende Gesellschaften, welche diese Voraussetzen erf\u00fcllen, m\u00fcssen bis am 30. April 2021 im Handelsregister eine entsprechende Bemerkung eintragen lassen. Neue Gesellschaften m\u00fcssen das Erf\u00fcllen der Voraussetzungen bereits bei der Anmeldung der Gr\u00fcndung beim Handelsregisteramt belegen und im Handelsregister eintragen.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Inhaberaktien k\u00f6nnen anl\u00e4sslich einer Generalversammlung in Namenaktien umgewandelt werden, indem die relevanten Statutenbestimmungen entsprechend ge\u00e4ndert werden. Dabei kann insbesondere auch eine \u00dcbertragbarkeit der Namenaktien (\u201eVinkulierung\u201c) beschlossen werden. Sowohl der Beschluss der Generalversammlung \u00fcber die Umwandlung als auch die \u00c4nderung der Statutenbestimmungen m\u00fcssen in notarieller Urkunde erfolgen und beim Handelsregisteramt angemeldet werden.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Inhaberaktien, welche weder als Beteiligungsrechte an einer B\u00f6rse kotiert oder noch als Bucheffekten ausgestaltet und auch nicht durch die Generalversammlung umgewandelt worden sind, werden am 1. Mai 2021 von Gesetzes wegen in Namenaktien umgewandelt. Die \u00dcbertragbarkeit der Namenaktien wird nicht beschr\u00e4nkt. Die umgewandelten Aktien behalten sodann ihren Nennwert, ihre Liberierung und ihre Eigenschaften in Bezug auf Stimmrecht und verm\u00f6gensrechtliche Anspr\u00fcche. Die Statuten als solche sind zwingend bei der n\u00e4chsten Statuten\u00e4nderung an die Umwandlung der Inhaberaktien anzupassen respektive nachzuf\u00fchren.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Das Aktienbuch muss aktualisiert werden. Dabei k\u00f6nnen diejenigen Aktion\u00e4re, welche ihrer Meldepflicht vor der Umwandlung der Aktien nachgekommen sind, direkt eingetragen werden. Aktion\u00e4re, welche sich vor der Umwandlung nicht bei der Gesellschaft gemeldet haben, d\u00fcrfen demgegen\u00fcber erst nach einer entsprechenden gerichtlichen Gutheissung ins Aktienbuch eingetragen werden. Der Antrag beim Gericht muss vor Ablauf einer f\u00fcnfj\u00e4hrigen Frist seit Inkrafttreten des neuen Rechts gestellt werden, also sp\u00e4testens am 31. Oktober 2024. Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist verlieren die Aktion\u00e4re ihre Rechte, welche mit den Aktien verbunden sind.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Allf\u00e4llige vor der Umwandlung ausgegebene Aktientitel werden annuliert und m\u00fcssen von den Aktion\u00e4ren zur\u00fcck gegeben werden. Die Aktien derjenigen Aktion\u00e4re, welche sich vor der Umwandlung nicht gemeldet respektive den Antrag beim Gericht nicht innert Frist gestellt haben, werden am 1. November 2024 ohne Weiteres nichtig und durch eigene Aktien der Gesellschaft ersetzt.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Aktion\u00e4re, deren Aktien ohne eigenes Verschulden nichtig geworden sind, haben gegen\u00fcber der Gesellschaft einen Anspruch auf Entsch\u00e4digung, sofern die Gesellschaft \u00fcber das erforderliche frei verwendbare Eigenkapital verf\u00fcgt. Die Entsch\u00e4digung entspricht dem wirklichen Wert der Aktien im Zeitpunkt der Umwandlung respektive \u2013 sofern tiefer \u2013 demjenigen zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs. Der Anspruch kann nur bis am 31. Oktober 2034 geltend gemacht werden.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p>Nebst dem Bundesgesetz zur Umsetzung der Empfehlungen des Globalen Forums \u00fcber Transparenz und Informationsaustausch f\u00fcr Steuerzwecke ist am 1. November 2019 insbesondere auch Artikel 327a des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Damit bestehen nun auch Strafbestimmungen f\u00fcr den Fall der Nichtmeldung der an den Aktien wirtschaftlich berechtigten Personen und f\u00fcr den Fall der Verletzung der gesellschaftsrechtlichen Pflicht zur F\u00fchrung von Verzeichnissen wie das Aktienbuch. Analoges gilt f\u00fcr den Fall von Stammanteilen an Gesellschaften mit beschr\u00e4nkter Haftung.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zusammenfassung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zusammenfassend sind folgende Daten und Fristen relevant: &nbsp;&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<figure class=\"wp-block-table\"><table><tbody><tr><td>30.04.2021<\/td><td>Ablauf der Frist f\u00fcr die Umwandlung unzul\u00e4ssiger Inhaberaktien in Namenaktien<\/td><\/tr><tr><td>&nbsp;<\/td><td>Ablauf der Frist f\u00fcr die Eintragung einer entsprechenden Bemerkung im Handelsregister bei denjenigen Gesellschaften, welche die Voraussetzung f\u00fcr Inhaberaktien weiterhin erf\u00fcllen<\/td><\/tr><tr><td>01.05.2021<\/td><td>Automatische Umwandlung unzul\u00e4ssiger Inhaberaktien in Namenaktien<\/td><\/tr><tr><td>31.10.2024<\/td><td>Ablauf der Frist f\u00fcr den Antrag beim Gericht auf Eintragung im Aktienbuch (Nachholen der Meldung)<\/td><\/tr><tr><td>01.11.2024<\/td><td>Automatisches Nichtigwerden der Aktien von nicht gemeldeten Aktion\u00e4ren<\/td><\/tr><tr><td>31.10.2034<\/td><td>Untergang des Entsch\u00e4digungsanspruchs von schuldlos entrechteten Aktion\u00e4ren<\/td><\/tr><\/tbody><\/table><\/figure>\n\n\n\n<p>Gerne beraten wir Sie, was wann f\u00fcr Sie, Ihre Aktien und Ihre Gesellschaft am besten passt und helfen Ihnen bei der Wahrung der Fristen und Rechte.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Inhaberaktien sind ein alter, riskanter Zopf zum Dritten: Faktische Abschaffung der Inhaberaktien Das Parlament hat am 21. 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