{"id":873,"date":"2021-02-08T10:27:00","date_gmt":"2021-02-08T09:27:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/?p=873"},"modified":"2022-07-28T07:30:43","modified_gmt":"2022-07-28T05:30:43","slug":"ausgewaehlte-aenderungen-im-gesellschafts-und-handelsrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/ausgewaehlte-aenderungen-im-gesellschafts-und-handelsrecht\/","title":{"rendered":"Ausgew\u00e4hlte \u00c4nderungen im Gesellschafts- und Handelsrecht"},"content":{"rendered":"<p>Per 1. Januar 2021 sind im Gesellschafts- und Handelsrecht diverse \u00c4nderungen in Kraft getreten. Insbesondere wurde die Handelsregisterverordnung revidiert, was vielf\u00e4ltige Auswirkungen auf den t\u00e4glichen Rechtsverkehr zwischen den Handelsregisterbeh\u00f6rden und den Rechtseinheiten haben kann. Wir haben f\u00fcr Sie die wichtigsten Punkte zusammengefasst:<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Erweiterung des Kreises der anmeldenden Personen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Kreis der Personen, der f\u00fcr eine Rechtseinheit eine Anmeldung einreichen darf, wurde erweitert. So d\u00fcrfen neu \u2013 nebst den Mitgliedern des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans \u2013 alle zeichnungsberechtigten Personen einer Rechtseinheit Eintragungstatbest\u00e4nde anmelden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Zudem ist es neu m\u00f6glich, dass (unter Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen) auch eine bevollm\u00e4chtigte Drittperson (z.B. ein Notar oder ein Advokat) f\u00fcr die Rechtseinheit die Anmeldung einreichen und unterzeichnen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Vorbehalte in den abweichend gesetzlichen Bestimmungen sind jedoch relativ weitgehend. So muss bspw. die Anmeldung neuer vertretungsberechtigter Personen einer Aktiengesellschaft oder die Anmeldung einer Kapitalerh\u00f6hung bei einer Aktiengesellschaft noch immer vom Verwaltungsrat selber angemeldet werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Ver\u00f6ffentlichung von Statuten und Stiftungsurkunden im Internet<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Seit dem 1. Januar 2021 werden \u2013 nebst den allgemeinen Eintr\u00e4gen \u2013 auch die Statuten und Stiftungsurkunden im Internet f\u00fcr jedefrau und jedermann geb\u00fchrenfrei zug\u00e4nglich gemacht. Dies hat insbesondere zur Folge, dass bei Sitzverlegungen von Rechtseinheiten von einem Kanton in einen anderen kein beglaubigtes Statutenexemplar vom bisher zust\u00e4ndigen Handelsregister eingeholt und am neuen Sitz eingereicht werden muss. Dies erleichtert und verg\u00fcnstigt den Prozess und Sitzverlegungen k\u00f6nnen insk\u00fcnftig schneller beurkundet bzw. angemeldet werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Allerdings wird es voraussichtlich noch nicht auf allen Webseiten die kantonalen Handelsregister\u00e4mter bereits heute technisch m\u00f6glich sein, Statuten und Stiftungsurkunden \u00fcber den Handelsregisterauszug der betreffenden Rechtseinheit abzurufen. Folglich m\u00fcssen bis auf Weiteres bei gewissen Kantone trotzdem noch die aktuellen Statuten bzw. Stiftungsurkunden bestellt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Abschaffung der separaten \u00abStampa-Erkl\u00e4rung\u00bb<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Per 1. Januar 2021 wurde die sogenannte \u00abStampa-Erkl\u00e4rung\u00bb, welche bspw. bei Gr\u00fcndungen oder Kapitalerh\u00f6hungen erforderlich war, als separater Beleg abgeschafft. Die Best\u00e4tigung, dass keine anderen Sacheinlagen, Sach\u00fcbernahmen und beabsichtigten Sach\u00fcbernahmen, Verrechnungstatbest\u00e4nde oder besonderen Vorteile bestehen, als die in den Belegen genannten, wird neu zum Inhalt des Errichtungs- oder Kapitalerh\u00f6hungsakts und bildet in der \u00f6ffentlichen Urkunde ein G\u00fcltigkeitserfordernis.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Abschaffung der Registersperre in der Handelsregisterverordnung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Registersperre (sogenannte \u00abHandelsregistersperre\u00bb) gem\u00e4ss Handelsregisterverordnung wurde aufgehoben, was zur Folge hat, dass eine allf\u00e4llige Eintragungssperre nicht mehr direkt beim zust\u00e4ndigen Handelsregisteramt erwirkt werden kann. Neu muss die Gesuchstellerin an das zust\u00e4ndige Gericht gelangen, welches dann als vorsorgliche Massnahme gem\u00e4ss Artikel 262 Buchstabe c ZPO eine Handelsregisterbeh\u00f6rde anweisen kann, eine Eintragung ins Handelsregister nicht vorzunehmen. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Gericht die Eintragung auch als superprovisorische Massnahme, also ohne Anh\u00f6rung der Gegenpartei, anordnen. Ebenfalls kann das Gericht im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme eine Eintragung vornehmen.<\/p>\n\n\n\n<p>Egal welche \u00c4nderungen der Gesetzgeber bereith\u00e4lt \u2013 wir bleiben f\u00fcr Sie am Ball. Gerne stehen wir Ihnen bei allf\u00e4lligen Fragen zur Verf\u00fcgung.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Per 1. Januar 2021 sind im Gesellschafts- und Handelsrecht diverse \u00c4nderungen in Kraft getreten. Insbesondere wurde die Handelsregisterverordnung revidiert, was vielf\u00e4ltige Auswirkungen auf den t\u00e4glichen Rechtsverkehr zwischen den Handelsregisterbeh\u00f6rden und den Rechtseinheiten haben kann. 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