{"id":880,"date":"2021-03-19T09:56:00","date_gmt":"2021-03-19T08:56:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/?p=880"},"modified":"2022-07-28T07:33:42","modified_gmt":"2022-07-28T05:33:42","slug":"neue-bundesgerichtliche-rechtsprechung-zum-familiengerichtlichen-unterhalt","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/neue-bundesgerichtliche-rechtsprechung-zum-familiengerichtlichen-unterhalt\/","title":{"rendered":"Neue bundesgerichtliche Rechtsprechung zum familiengerichtlichen Unterhalt"},"content":{"rendered":"<p>In einem Trennungs- bzw. Scheidungsverfahren ist die Frage, ob ein Anspruch auf Unterhalt besteht und wenn ja, wie hoch der geschuldete Betrag ist, oftmals ein zentraler Aspekt. Das Bundesgericht \u00e4nderte nun einerseits seine Praxis bei der Beurteilung, wann einem Ehegatten nach der Trennung oder Scheidung die (Wieder-) Aufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit zuzumuten ist und vereinheitlichte andererseits die konkrete Berechnungsmethode des familienrechtlichen Unterhalts.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Abkehr von der \u00ab45er Regel\u00bb<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Diese Regel besagte, dass einem Ehegatten die Aufnahme einer Erwerbst\u00e4tigkeit nicht mehr zuzumuten ist, wenn er w\u00e4hrend der Ehe nicht berufst\u00e4tig war und im Zeitpunkt der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts beziehungsweise bei der Scheidung das 45. Altersjahr bereits erreicht hatte. Das Bundesgericht pr\u00e4zisiert, dass neu stets von der Zumutbarkeit einer Erwerbsarbeit auszugehen ist, soweit eine solche M\u00f6glichkeit tats\u00e4chlich besteht und keine Hinderungsgr\u00fcnde vorliegen wie namentlich die Betreuung kleiner Kinder. Massgeblich sind die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse des Einzelfalles und damit unter anderem Kriterien wie das Alter, die Gesundheit, bisherige T\u00e4tigkeiten, pers\u00f6nliche Flexibilit\u00e4t und die Lage auf dem Arbeitsmarkt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Weiterentwicklung des Begriffs der lebenspr\u00e4genden Ehe<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zum anderen hat das Bundesgericht den Begriff der \u00ablebenspr\u00e4genden Ehe\u00bb weiterentwickelt, welche im Scheidungsfall in Bezug auf den Unterhalt einen Anspruch auf Beibehaltung des bisherigen ehelichen Lebensstandards gibt. Bisher galt eine Ehe bereits nach einer Dauer von zehn Jahren oder \u2013 unabh\u00e4ngig davon \u2013 bei einem gemeinsamen Kind als lebenspr\u00e4gend. Diese sehr starre L\u00f6sung f\u00fchrte nicht selten zu sinnwidrigen Ergebnissen, d.h. dass entweder von einer lediglich ganz kurzen Unterhaltsrente (bei nichtlebenspr\u00e4gender Ehe) oder aber einer dauerhaften Fortf\u00fchrung der ehelichen Lebenshaltung ausgegangen wurde (bei lebenspr\u00e4gender Ehe). Neu wird eine individuelle Pr\u00fcfung des Einzelfalls verlangt, indem die Frage gestellt wird, ob die konkrete Ehe das Leben der Ehegatten entscheidend gepr\u00e4gt hat. Falls diese Frage bejaht wird, ist die Dauer des Unterhalts vor dem Hintergrund der konkreten Umst\u00e4nde des Einzelfalles zeitlich angemessen zu befristen. Eine Ehe ist nach der Definition des Bundesgerichts neu dann als lebenspr\u00e4gend zu betrachten, wenn ein Ehegatte seine \u00f6konomische Selbst\u00e4ndigkeit zugunsten der Haushaltsbesorgung und Kinderbetreuung aufgegeben hat und es ihm deshalb nach langj\u00e4hriger Ehe nicht mehr m\u00f6glich ist, an seiner fr\u00fcheren beruflichen Stellung anzukn\u00fcpfen, w\u00e4hrend der andere Ehegatte sich angesichts der ehelichen Aufgabenteilung auf sein berufliches Fortkommen konzentrieren konnte.<\/p>\n\n\n\n<p>E<strong>inheitliche Methode der Unterhaltsberechnung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Methode der Berechnung des Unterhalts wurde bislang den Kantonen \u00fcberlassen, wobei die Gerichte sogar innerhalb eines Kantons teilweise verschiedene Methoden anwandten oder diese vermischten. K\u00fcnftig ist die H\u00f6he aller Unterhaltsleistungen anhand der sogenannten zweistufigen Methode mit \u00dcberschussverteilung zu berechnen. So wird zun\u00e4chst das Gesamteinkommen der Ehegatten (gegebenenfalls auch der Kinder) ermittelt; anschliessend wird der Bedarf von allen Betroffenen festgelegt. Ein allf\u00e4lliger \u00dcberschuss ist nach der konkreten Situation ermessensweise zu verteilen. Bei ungen\u00fcgenden Mitteln kommt an erster Stelle der sogenannte \u00abBarunterhalt\u00bb f\u00fcr die minderj\u00e4hrigen Kinder. Dies sind die Kosten f\u00fcr ihren Lebensbedarf; beispielsweise Nahrung, Kleidung, Wohnkosten, Krankenkasse etc. Anschliessend kommt der \u00abBetreuungsunterhalt\u00bb, d.h. die finanzielle Unterst\u00fctzung des Elternteils, der aufgrund der Betreuung der Kinder einen Erwerbsausfall hat. Verbleiben hiernach weitere finanzielle Mittel, folgt ein allf\u00e4lliger ehelicher oder nachehelicher Unterhaltsanspruch eines Ehegatten. An letzter Stelle folgt der Unterhalt f\u00fcr vollj\u00e4hrige Kinder.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit der Vorgabe einer einheitlichen Methode hat das Bundesgericht umgesetzt, was es vor rund zwei Jahren mit der Einf\u00fchrung des Schulstufenmodells angek\u00fcndigt hatte (vgl. Newsletter Waldmann Petitpierre vom April 2019).<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Zusammenfassung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Bei der Beurteilung, ob nach einer Trennung oder Scheidung Unterhalt geschuldet wird, hat das Bundesgericht seine starren und teilweise veralteten Regeln zugunsten einer Einzelfallbeurteilung aufgegeben. Dar\u00fcber hinaus verschafft die einheitliche Berechnungsmethode Klarheit bzw. Rechtssicherheit. Nichts desto trotz verbleibt ein grosser Ermessensspielraum und eine Uneinigkeit der Parteien kann zu komplexen Gerichtsprozessen f\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p>Gerne stehen wir Ihnen zur Verf\u00fcgung, falls Sie sich hierzu beraten lassen m\u00f6chten.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In einem Trennungs- bzw. Scheidungsverfahren ist die Frage, ob ein Anspruch auf Unterhalt besteht und wenn ja, wie hoch der geschuldete Betrag ist, oftmals ein zentraler Aspekt. 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