{"id":889,"date":"2021-08-04T10:55:00","date_gmt":"2021-08-04T08:55:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/?p=889"},"modified":"2022-07-28T07:40:16","modified_gmt":"2022-07-28T05:40:16","slug":"energiewende-was-bedeutet-sie-in-der-praxis-fuer-mieter-vermieter-eigentuemer-miteigentuemer-und-unternehmen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/energiewende-was-bedeutet-sie-in-der-praxis-fuer-mieter-vermieter-eigentuemer-miteigentuemer-und-unternehmen\/","title":{"rendered":"Energiewende \u2013 was bedeutet sie in der Praxis f\u00fcr Mieter, Vermieter, Eigent\u00fcmer, Miteigent\u00fcmer und Unternehmen?"},"content":{"rendered":"<p>Die \u201eEnergiewende\u201c ist in aller Munde. F\u00fcr die Einzelnen stellt sich die Frage, ob und wie man etwas dazu beitragen kann. So gesehen, lauten die Fragen dann: Wo laden Mieter ihr Elektroauto? Lohnt sich die Investition in private Ladeinfrastruktur am Wohn- oder Arbeitsort? Lohnt sich eine Photovoltaik-Anlage? Dazu ein paar \u00dcberlegungen aus rechtlicher Sicht.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Photovoltaikanlagen (PVA)<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>PVA sind heute in allen Varianten erh\u00e4ltlich, sind zuverl\u00e4ssig und bezahlbar. Es d\u00fcrfte sich mittlerweile auch herumgesprochen haben, dass sich die Investition in eine PVA \u00fcber die Lebensdauer zumindest amortisiert. Wird die Installation der PVA verbunden mit der Anschaffung eines Elektromobils oder einer W\u00e4rmepumpe f\u00fcr die Heizung, kann sie sogar zu sp\u00fcrbaren Einsparungen f\u00fchren, die mit steigenden Energiepreisen in Zukunft sogar noch h\u00f6her als erwartet ausfallen k\u00f6nnten. In den meisten F\u00e4llen k\u00f6nnen PVA ohne gr\u00f6ssere regulatorische H\u00fcrden gebaut werden. F\u00fcr die privat finanzierte Anschaffung einer PVA durch Einfamilienhausbesitzer d\u00fcrfte sich der Gang zum Anwalt nur noch in den wenigsten F\u00e4llen aufdr\u00e4ngen.<\/p>\n\n\n\n<p>F\u00fcr Eigent\u00fcmer von Liegenschaften mit weitl\u00e4ufigen Dachfl\u00e4chen (z.B. Gesch\u00e4ftsliegenschaften, Heime, Lagerh\u00e4user, Scheunen) oder f\u00fcr Miteigent\u00fcmer in Wohnsiedlungen kann es jedoch interessant sein, die PVA durch einen Dritten zu finanzieren, installieren und unterhalten zu lassen und nur den Strom zu beziehen. Dies erspart Anschaffungs- und Unterhaltskosten und schafft eine (teilweise) Absicherung gegen zuk\u00fcnftige Strompreiserh\u00f6hungen. Allerdings ist in solchen F\u00e4llen eine gute und faire vertragliche Regelung notwendig und die Eintragung einer Dienstbarkeit ratsam, um sp\u00e4tere Konflikte zu vermeiden. Hier lohnt sich also gute Beratung nicht nur in technischer und finanzieller, sondern auch in vertraglicher Hinsicht.<\/p>\n\n\n\n<p>So muss z.B. geregelt werden, wer welche Investitionen tr\u00e4gt, wie die Bezugspreise festgelegt und abgerechnet werden, welche Unterhaltsleistungen durch wen zu erbringen sind, was bei Reparaturen oder \u00c4nderungen am Geb\u00e4ude (insbesondere an der Dachfl\u00e4che) zu geschehen hat, und was am Ende der Vertragsdauer passiert, also z.B. R\u00fcckbau der PVA oder deren \u00dcbergang ins Eigentum des Liegenschaftsbesitzers. Diese Fragen sind durch das Gesetz nicht oder nur unzureichend geregelt und bed\u00fcrfen deshalb einer klaren vertraglichen Abmachung und der&nbsp; Absicherung durch Grundbucheintrag.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Ladeinfrastruktur f\u00fcr Elektromobile<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Anschaffung eines Elektromobils ist immer sehr direkt an die Frage gekn\u00fcpft, wo dieses aufgeladen werden soll. Die eindeutig bequemste und sparsamste Ladem\u00f6glichkeit ist ganz klar dort, wo das Vehikel am Tag oder in der Nacht steht: Also in der Regel zuhause oder am Arbeitsplatz. Mieter haben unter heutigem Mietrecht keinen Anspruch darauf, vom Vermieter einen Ladepunkt zur Verf\u00fcgung gestellt zu erhalten. Ebensowenig d\u00fcrfen Mieter ohne Zustimmung des Vermieters einfach einen eigenen Ladepunkt installieren. Nat\u00fcrlich ist es auch nicht erlaubt, einfach eine gemeinsame Steckdose f\u00fcr das Laden eines Elektromobils anzuzapfen. Mit einer klaren schriftlichen Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter ist jedoch praktisch alles m\u00f6glich. In der Regel wird es ausreichen, die Zustimmung betreffend Einbau schriftlich festzuhalten und zu regeln, wer die Kosten der Installation tr\u00e4gt. Auch das Schicksal der Installation bei einem Mieterwechsel (z.B. R\u00fcckbau oder Entsch\u00e4digung, sowie deren Berechnung) sollte geregelt werden. Im Einzelfall werden noch weitere Punkte zu ber\u00fccksichtigen sein.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch Miteigent\u00fcmergemeinschaften (MEG) sollten die Installation und Nutzung einer Ladeinfrastruktur ausdr\u00fccklich regeln. In der Regel wird es von Vorteil sein, die Installation in einer MEG gleich von Anfang an zukunftsgerichtet zu planen und auszuf\u00fchren. Zudem wird eine Ladeinfrastruktur in einer MEG h\u00e4ufig sowohl gemeinschaftliche wie auch private Einrichtungen betreffen. Es ist somit fast immer eine Abstimmung der MEG erforderlich. Ein einzelner Miteigent\u00fcmer, der ohne Zustimmung der MEG bauliche Massnahmen an gemeinschaftlichen Einrichtungen vornimmt, kann im d\u00fcmmsten Fall von der MEG gezwungen werden, diese wieder r\u00fcckg\u00e4ngig zu machen. Tut sich die MEG zusammen und baut eine Ladeinfrastruktur, wird die Installation in der Regel teilweise durch die MEG und teilweise privat finanziert und soll dementsprechend abgerechnet werden. F\u00fcr den Strombezug wird in Zukunft oft ein sog. \u201eLastmanagement\u201c erforderlich sein, d.h. technische und reglementarische Einrichtungen, welche die faire und sinnvolle Zuteilung von Ladestrom zu Spitzenzeiten sicherstellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Diese \u2013 und viele weitere &#8211; Punkte sind im Gesetz nicht zureichend geregelt und in den bestehenden Nutzungs- und Verwaltungsordnungen einer heutigen MEG meistens noch gar nicht ber\u00fccksichtigt. Es werden somit neue Vertr\u00e4ge und Anpassungen der Nutzungs- und Verwaltungsordnung notwendig.<\/p>\n\n\n\n<p>Nicht zuletzt haben Vermieter, Gewerbetreibende und Arbeitgeber aus verschiedensten Gr\u00fcnden ein Interesse daran, eine Ladeinfrastruktur zur Verf\u00fcgung zu stellen, z.B. um den Wert und die Attraktivit\u00e4t einer Liegenschaft zu vermehren, um die Kunden- bzw. Arbeitnehmerbindung zu erh\u00f6hen, oder um CO2-Reduktionsziele zu erreichen. Auch hier sind in vielen F\u00e4llen vertragliche Abreden und Reglemente erforderlich, die auf den Einzelfall zugeschnitten sein m\u00fcssen.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Liste k\u00f6nnte man nat\u00fcrlich noch endlos erweitern, aber wir belassen es hier bei ein paar punktuellen \u00dcberlegungen. Wenn Sie sich mit solchen und \u00e4hnlichen Projekte befassen oder in Angriff nehmen wollen, sind wir gerne da, um Sie in den rechtlichen Aspekten zu beraten und zu unterst\u00fctzen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die \u201eEnergiewende\u201c ist in aller Munde. F\u00fcr die Einzelnen stellt sich die Frage, ob und wie man etwas dazu beitragen kann. So gesehen, lauten die Fragen dann: Wo laden Mieter ihr Elektroauto? Lohnt sich die Investition in private Ladeinfrastruktur am Wohn- oder Arbeitsort? Lohnt sich eine Photovoltaik-Anlage? Dazu ein paar \u00dcberlegungen aus rechtlicher Sicht. 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