{"id":894,"date":"2021-09-24T10:00:00","date_gmt":"2021-09-24T08:00:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/?p=894"},"modified":"2022-07-28T07:43:27","modified_gmt":"2022-07-28T05:43:27","slug":"die-gesetzliche-erbfolge-das-gilt-es-bei-der-nachlassplanung-zu-beachten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/die-gesetzliche-erbfolge-das-gilt-es-bei-der-nachlassplanung-zu-beachten\/","title":{"rendered":"Die gesetzliche Erbfolge \u2013 das gilt es bei der Nachlassplanung zu beachten"},"content":{"rendered":"<p>Wer erbt, wenn es kein Testament gibt? Erbrechtsinfo.ch hat diese Frage dem Erbrechtsexperten und Rechtsanwalt Daniel Olstein gestellt, der seit \u00fcber 30 Jahren Partner in der Kanzlei&nbsp;<em>Waldmann Petitpierre<\/em>&nbsp;in Basel ist. Wer ein gesetzliches Erbrecht hat, wie die gesetzliche Erbfolge abl\u00e4uft und welche Rolle die Pflichtteile spielen, erkl\u00e4rt Olstein im Interview.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach dem Studium der Jurisprudenz an der Universit\u00e4t Basel, zahlreichen Praktika an Gerichten, in der Verwaltung und in Banken sowie seiner Advokaturpr\u00fcfung war Olstein f\u00fcnf Jahre lang bei einer grossen Speditionsgesellschaft t\u00e4tig. Neben dem Transportrecht und dem Markenrecht stellt das Erbrecht seit Jahren einen Schwerpunkt in seiner T\u00e4tigkeit als Anwalt dar.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>erbrechtsinfo.ch: Wann kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Wenn der Erblasser selbst seine Erbfolge nicht durch eine letztwillige Verf\u00fcgung oder einen Erbvertrag geregelt hat, kommt die gesetzliche Erbfolge zum Tragen; gem\u00e4ss den Artikeln 457 bis 466 des Zivilgesetzbuchs.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>erbrechtsinfo.ch: Angenommen, jemand hinterl\u00e4sst kein Testament. Wem steht laut Gesetz ein Erbrecht zu?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Gesetz sieht vor, dass die Nachkommen die n\u00e4chsten Erben des Erblassers sind. An die Stelle vorverstorbener Kinder treten ihre Nachkommen in allen Graden nach St\u00e4mmen. Hinterl\u00e4sst der Erblasser keine Nachkommen, gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern und bei deren Vorversterben an deren Nachkommen.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch der Stamm der Grosseltern ist gesetzlich erbberechtigt. Das habe ich gerade in einem Fall erlebt, es kommt aber \u00e4usserst selten vor. Um die Erben in dieser Situation zu finden, wird vom Erbschaftsamt weit bis in das 19. Jahrhundert zur\u00fcckgeblickt. Wenn man Pech hat, verteilt sich das Erbe so in die ganze Welt. Mit dem Stamm der Grosseltern endet die Erbberechtigung der Verwandten \u2013 das ist Artikel 460 im Zivilgesetzbuch.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>erbrechtsinfo.ch: Steht auch Ehepartnern und eingetragenen Partnern ein gesetzliches Erbrecht zu?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Den \u00fcberlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partnern steht die H\u00e4lfte des Erbes zu, wenn sie mit den Nachkommen zu teilen haben sowie drei Viertel, wenn sie mit dem elterlichen Stamm zu teilen haben. Ihnen steht die ganze Erbschaft zu, wenn weder Nachkommen noch Erben des elterlichen Stammes vorhanden sind \u2013 der grosselterliche Stamm spielt hier keine Rolle mehr. Das kann zu Problemen f\u00fchren, wenn es keine Kinder gibt, aber noch ein Elternteil lebt, zu dem man aber keinen Kontakt mehr hat. Der elterliche Stamm erh\u00e4lt in diesem Fall ein Viertel.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Unverheiratete Partner erhalten vom Gesetz her noch nichts, obwohl die gesellschaftliche Situation sich laufend \u00e4ndert und Bem\u00fchungen bestehen, Konkubinatspaare in Bereichen wie dem Steuerrecht anders zu bewerten. Man muss derzeit noch etwas tun, um den Konkubinatspartner im Erbe zu ber\u00fccksichtigen, mit all den Nachteilen, die sich aus dem Steuer- und Erbrecht noch ergeben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong><em>Zitatbox<\/em><\/strong><em>: \u201eDie Erbschaft geht zu gleichen Teilen an die Nachkommen. Gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern, erben Vater und Mutter und deren St\u00e4mme nach H\u00e4lften, ebenso, wenn die Erbschaft an den grosselterlichen Stamm gelangt.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>erbrechtsinfo.ch: Haben adoptierte Kinder ein gesetzliches Erbrecht? Wie steht es andererseits um Stiefkinder?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Adoptivkinder erhalten die Rechtsstellung eines Kindes der adoptierenden Person. In den meisten F\u00e4llen ist das ein Paar. Das adoptierte Kind wird also als Nachkomme gesetzlicher Erbe.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei Stiefkindern verh\u00e4lt sich das anders, solange keine Stiefkindadoption passiert ist. Ein nicht adoptiertes Stiefkind ist kein Nachkomme des Erblassers und hat daher kein gesetzliches Erbrecht. Nat\u00fcrlich steht es dem Erblasser immer offen, \u00fcber seine freie Quote zu verf\u00fcgen und das Stiefkind \u00fcber Testament, Erbvertrag oder Verm\u00e4chtnis zu beg\u00fcnstigen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>erbrechtsinfo.ch: Wie funktioniert die gesetzliche Erbfolge? Zu welchen Teilen wird geerbt?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Erbschaft geht zu gleichen Teilen an die Nachkommen. Gelangt die Erbschaft an den Stamm der Eltern, erben Vater und Mutter und deren St\u00e4mme nach H\u00e4lften, ebenso, wenn die Erbschaft an den grosselterlichen Stamm gelangt.<\/p>\n\n\n\n<p>Dem \u00fcberlebenden Ehegatten oder eingetragenem Partner steht wie erw\u00e4hnt die H\u00e4lfte zu, wenn er mit Nachkommen zu teilen hat und drei Viertel, wenn er mit dem elterlichen Stamm zu teilen hat, sowie die ganze Erbschaft, wenn es weder Nachkommen noch Erben des elterlichen Stammes gibt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>erbrechtsinfo.ch: K\u00f6nnten Sie hierzu ein Beispiel nennen?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Nehmen wir an, der Erblasser hinterl\u00e4sst eine Schwester und eine Nichte \u2013 die Tochter des vorverstorbenen Bruders. Die Eltern sind bereits verstorben, das ist in Erbf\u00e4llen, in denen es auch vorverstorbene Br\u00fcder gibt, oft der Fall. Er hinterl\u00e4sst auch eine geschiedene Ehefrau, Nachkommen gibt es keine.<\/p>\n\n\n\n<p>Der elterliche Stamm, also Vater und Mutter, erbt zu H\u00e4lften. Da beide vorverstorben sind, geht die Erbschaft an die Nachkommen der Eltern \u2013 je h\u00e4lftig an die Schwester und den Bruder. Der Bruder ist wiederum vorverstorben, also f\u00e4llt die H\u00e4lfte der Erbschaft an seine Tochter, die Nichte des Erblassers. Die geschiedene Ehefrau ist nicht gesetzliche Erbin, da der Erbanspruch des Ehepartners bei einer Scheidung erlischt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong><em>Zitatbox<\/em><\/strong><em>: \u201e\u00dcber den Pflichtteil hinaus kann der Erblasser frei verf\u00fcgen. Hinterl\u00e4sst er gar keine Pflichtteilserben, kann er \u00fcber sein ganzes Verm\u00f6gen frei verf\u00fcgen.\u201c<\/em><\/p>\n\n\n\n<p><strong>erbrechtsinfo.ch: Was bedeuten die Pflichtteile im Erbrecht und wem stehen sie zu?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das Gesetz schreibt vor, dass bestimmte Personen einen Mindestanteil am Erbe erhalten \u2013 den sogenannten Pflichtteil. Sobald der Erblasser pflichtteilsberechtigte Erben hinterl\u00e4sst, darf er \u00fcber diesen Pflichtteil nicht frei verf\u00fcgen. Der Pflichtteil der Nachkommen betr\u00e4gt drei Viertel ihres gesetzlichen Erbanspruches, der Pflichtteil der Eltern die H\u00e4lfte ihres gesetzlichen Erbanspruches und der Pflichtteil des \u00fcberlebenden Ehegatten oder eingetragenen Partners ebenfalls die H\u00e4lfte seines gesetzlichen Erbanspruches.<\/p>\n\n\n\n<p>Der gesetzliche Erbanspruch eines Ehepartners, der das Erbe mit den Kindern teilt, ist die H\u00e4lfte. Die H\u00e4lfte davon \u2013 ein Viertel des Erbes \u2013 ist der Pflichtteil. Der gesetzliche Erbanspruch der Kinder w\u00e4re in diesem Fall ebenfalls die H\u00e4lfte, drei Viertel davon \u2013 drei Achtel des Erbes \u2013 ist ihr Pflichtteil. Wenn es beispielsweise drei Kinder gibt, erh\u00e4lt jedes davon ein Achtel des Erbes.<\/p>\n\n\n\n<p>Den Pflichtteil k\u00f6nnte man mit einer Enterbung entziehen, die Voraussetzungen daf\u00fcr sind allerdings enorm hoch. Der Erbe m\u00fcsste eine schwere Straftat gegen den Erblasser oder eine ihm nahestehende Person begangen haben. Dass ein Kind zum Beispiel keinen Kontakt zum Erblasser hat oder ihm unsympathisch ist, reicht f\u00fcr eine Enterbung nicht aus.<\/p>\n\n\n\n<p>\u00dcber den Pflichtteil hinaus kann der Erblasser frei verf\u00fcgen. Hinterl\u00e4sst er keine Pflichtteilserben, kann er \u00fcber sein ganzes Verm\u00f6gen frei verf\u00fcgen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>erbrechtsinfo.ch: Das Erbrecht wird modernisiert, was wird sich hier \u00e4ndern?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Das revidierte Erbrecht wird am 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Mit dem neuen Recht k\u00f6nnen Erblasserinnen und Erblasser \u00fcber einen gr\u00f6sseren Teil ihres Nachlasses frei verf\u00fcgen. Heute stehen Kindern drei Viertel ihres gesetzlichen Erbanspruches als Pflichtteil zu, k\u00fcnftig wird es nur noch die H\u00e4lfte sein. Im zuvor beschriebenen Beispiel, in dem es Nachkommen und einen \u00fcberlebenden Ehepartner gibt, betr\u00e4gt der Pflichtteil der Kinder nur noch ein Viertel und nicht mehr drei Achtel des Erbes. Der Pflichtteil der Eltern entf\u00e4llt mit der Revision ganz. Der \u00fcberlebende Ehepartner, der keine Kinder hat, muss also nicht mehr ein Viertel der Erbschaft an die betagten Eltern abgeben. Die Pflichtteile der Ehepartner oder eingetragenen Partner bleiben unver\u00e4ndert.<\/p>\n\n\n\n<p>Wer sein Erbe in Zukunft mit Testament regeln m\u00f6chte, wird weniger stark durch die Pflichtteile eingeschr\u00e4nkt sein und kann freier verf\u00fcgen. Auch die faktischen Lebenspartner \u2013 die Konkubinatspartner \u2013 k\u00f6nnen dann st\u00e4rker beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Ein zweiter wichtiger Grund f\u00fcr die Revision ist, dass die Nachfolgeregelung und damit die Stabilit\u00e4t von Familienunternehmen positiv beeinflusst werden soll. Auszahlungen des Erbes sind f\u00fcr die Unternehmensnachfolger n\u00e4mlich extrem belastend.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>erbrechtsinfo.ch: Ihres Erachtens: Worauf sollten Erblasser bei der Nachlassplanung achten?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>Pflichtteile darf man wie gesagt nicht verletzen. Wenn man aber irgendeinen bestimmten Betrag in das Testament schreibt und es sich dann nicht mehr ansieht, k\u00f6nnen sich Ver\u00e4nderungen ergeben und man verletzt die Pflichtteile unbeabsichtigt. Wenn man der Erbengemeinschaft den Erbgang erleichtern und Streit vermeiden will, ist es sicher sinnvoll, den Nachlass m\u00f6glichst genau zu regeln, vielleicht auch mit Prozentzahlen. Es kann geschehen \u2013 zum Beispiel, wenn ein Erblasser in ein Altersheim kommt \u2013, dass pl\u00f6tzlich nicht mehr so viel Nachlass vorhanden ist, wie gedacht. Verwendet man Prozentzahlen, kann das nicht passieren.<\/li><li>Es ist auch sinnvoll, das Verm\u00f6gen zu inventarisieren, auch das ist mit Testament oder Erbvertrag m\u00f6glich.<\/li><li>Wenn man bestimmte Sachen an Personen vererben will, sollte das im Verm\u00e4chtnis genau geregelt sein; hier sollte man nicht mit Prozentzahlen arbeiten.<\/li><li>Ausserdem kann man einen Willensvollstrecker mit detaillierten Weisungen einsetzen. Gerade bei gr\u00f6sseren Erbengemeinschaften mit vielen Kindern oder Personen, die nicht alle vor Ort wohnen, kann ein Willensvollstrecker Streit vermeiden.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>erbrechtsinfo.ch: Wie k\u00f6nnen Sie als Erbrechtsanwalt Menschen helfen, die ihre Erbfolge regeln m\u00f6chten?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Es beginnt mit der Nachlassplanung. Ich kann \u00fcber die verschiedenen Verf\u00fcgungsarten und -beschr\u00e4nkungen aufkl\u00e4ren sowie ein Testament oder einen Ehe- und Erbvertrag aufsetzen. Dabei halte ich den Willen des Erblassers m\u00f6glichst genau fest, stelle sicher, dass keine Pflichtteile verletzt werden und achte darauf, dass die Formvorschriften eingehalten werden. Auch Beurkundungen bei einem Notar sind in unserer Kanzlei m\u00f6glich. Letztendlich \u00fcbernehme ich auch Willensvollstreckermandate, die man in einem Testament oder Erbvertrag einsetzt \u2013 das ist eine klassische Hilfestellung, die dem Erblasser die Sicherheit gibt, dass seine Anweisungen auch umgesetzt werden. Der Willensvollstrecker ist der Anwalt des Erblassers und muss sich an dessen Anweisungen halten und nicht an die W\u00fcnsche der Erben.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Fragen zum Thema Erbfolge?<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Daniel Olstein informiert Sie ausf\u00fchrlich zu allen Themen rund um gesetzliche Erben und Pflichtteile und beantwortet alle Ihre Fragen.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wer erbt, wenn es kein Testament gibt? Erbrechtsinfo.ch hat diese Frage dem Erbrechtsexperten und Rechtsanwalt Daniel Olstein gestellt, der seit \u00fcber 30 Jahren Partner in der Kanzlei&nbsp;Waldmann Petitpierre&nbsp;in Basel ist. 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