{"id":904,"date":"2021-12-09T15:52:00","date_gmt":"2021-12-09T14:52:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/?p=904"},"modified":"2022-07-28T07:50:02","modified_gmt":"2022-07-28T05:50:02","slug":"revidiertes-erbrecht","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/revidiertes-erbrecht\/","title":{"rendered":"Revidiertes Erbrecht"},"content":{"rendered":"<p>Mit der Verkleinerung des Pflichtteilsanspruches der Nachkommen betr\u00e4gt die freie Quote neu \u00bd, welche bei Artikel 473 ZGB als verf\u00fcgbarer Teil der Erbschaft \u00fcbrig bleibt, sofern dem \u00fcberlebenden Ehegatten anstelle seines gesetzlichen Erbrechts die Nutzniessung am ganzen, den (gemeinsamen) Nachkommen zukommenden Teil der Erbschaft zugewendet wird.<\/p>\n\n\n\n<p>Keine \u00c4nderungen erfahren die gesetzlichen Erbteile. Damit sind Konkubinatspartner, Stief- und Pflegekinder wie bisher keine gesetzlichen Erben. Allerdings k\u00f6nnen diese aufgrund der erh\u00f6hten freien Quote k\u00fcnftig mehr beg\u00fcnstigt werden mittels einer Verf\u00fcgung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag).<\/p>\n\n\n\n<p>Die Anwartschaft von aus einem Erbvertrag Beg\u00fcnstigten wird im Rahmen des revidierten&nbsp;<a href=\"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/erbrecht.html\/\">Erbrechts<\/a>&nbsp;insoweit gest\u00e4rkt, als Verf\u00fcgungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden der Anfechtung unterliegen, sofern sie mit den Verpflichtungen im Erbvertrag nicht vereinbar sind und in diesem Erbvertrag nichts vorbehalten worden ist. Ausgenommen (und damit weiterhin zul\u00e4ssig) sind lediglich \u00fcbliche Gelegenheitsgeschenke.<\/p>\n\n\n\n<p>Sodann werden im Zuge der Revision insbesondere auch rechtsh\u00e4ngige Scheidungsverfahren ber\u00fccksichtigt. Einerseits ist neu vorgesehen, dass Ehegatten grunds\u00e4tzlich keine Anspr\u00fcche aus Verf\u00fcgungen von Todes wegen (Testamente oder Erbvertr\u00e4ge) erheben k\u00f6nnen, sofern der andere Ehegatte w\u00e4hrend einem Scheidungsverfahren stirbt, welches den Verlust seines Pflichtteilsanspruches bewirkt. Andererseits verliert der \u00fcberlebende Ehegatte seinen Pflichtteilsanspruch, sofern der andere Ehegatte w\u00e4hrend einem rechtsh\u00e4ngigen Verfahren stirbt, welches entweder auf gemeinsames Begehren eingeleitet worden ist oder aber die Ehegatten mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. F\u00fcr diesen Fall darf damit der \u00fcberlebende Ehegatte also neu enterbt werden. Wie bisher haben geschiedene Ehegatten schliesslich kein gesetzliches Erbrecht zueinander. Analoges gilt jeweils bei Verfahren zur Aufl\u00f6sung einer eingetragenen Partnerschaft.<\/p>\n\n\n\n<p>Gerne beraten wir Sie, wie Sie Ihre W\u00fcnsche in Bezug auf Ihren Nachlass und die Verteilung desselben unter Ber\u00fccksichtigung der Rahmenbedingungen des revidierten Erbrechts bestm\u00f6glich umsetzen k\u00f6nnen oder pr\u00fcfen mit Ihnen, ob Ihre bisherigen letztwilligen Verf\u00fcgungen auch unter dem revidierten Erbrecht Ihre W\u00fcnsche optimal regeln.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Mit der Verkleinerung des Pflichtteilsanspruches der Nachkommen betr\u00e4gt die freie Quote neu \u00bd, welche bei Artikel 473 ZGB als verf\u00fcgbarer Teil der Erbschaft \u00fcbrig bleibt, sofern dem \u00fcberlebenden Ehegatten anstelle seines gesetzlichen Erbrechts die Nutzniessung am ganzen, den (gemeinsamen) Nachkommen zukommenden Teil der Erbschaft zugewendet wird. Keine \u00c4nderungen erfahren die gesetzlichen Erbteile. 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