{"id":914,"date":"2021-02-08T11:06:00","date_gmt":"2021-02-08T10:06:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/?p=914"},"modified":"2022-07-28T07:55:32","modified_gmt":"2022-07-28T05:55:32","slug":"revidiertes-erbrecht-schenken-verboten","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/revidiertes-erbrecht-schenken-verboten\/","title":{"rendered":"Revidiertes Erbrecht: Schenken verboten"},"content":{"rendered":"<p><strong>Neuer Anfechtungstatbestand<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Mit Inkrafttreten des revidierten&nbsp;<a href=\"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/erbrecht.html\/\">Erbrechts<\/a>&nbsp;tritt auch ein neuer Art. 494 Abs. 3 ZGB in Kraft. Gem\u00e4ss dieser neuen Bestimmung k\u00f6nnen Verf\u00fcgungen von Todes wegen und Zuwendungen unter Lebenden (mit Ausnahme der \u00fcblichen Gelegenheitsgeschenke) angefochten werden, soweit sie erstens mit den Verpflichtungen aus dem Erbvertrag nicht vereinbar sind, namentlich wenn sie die erbvertraglichen Beg\u00fcnstigungen schm\u00e4lern, und zweitens im Erbvertrag nicht vorbehalten worden sind.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Bisherige Regel<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4ss dem bisherigen geltenden&nbsp;<a href=\"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/erbrecht.html\/\">inheritance law<\/a>&nbsp;war eine solche Anfechtung nur bei sp\u00e4teren Verf\u00fcgungen von Todes wegen m\u00f6glich, die im Widerspruch zum Erbvertrag standen. Verf\u00fcgungen unter Lebenden, also Schenkungen, unterstanden einer Anfechtung nur unter den Voraussetzungen der Herabsetzungsklage. Grunds\u00e4tzlich war somit eine Anfechtung eingeschr\u00e4nkt auf Schenkungen in den letzten 5 Jahren vor dem Versterben des Erblassers oder soweit sie offensichtlich zur Umgehung der eingegangenen Verpflichtungen aus dem Erbvertrag get\u00e4tigt wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>Vor diesem Hintergrund sind die vom neuen Gesetz vorgesehenen Vorbehalte im Erbvertrag in der Vergangenheit logischerweise nicht gemacht worden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Ein Beispiel<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Im Jahre 2000 schliessen zwei 55-j\u00e4hrige Ehegatten mit ihren beiden Kindern (beide 20 Jahre alt) einen Erbvertrag. Gem\u00e4ss diesem Vertrag erh\u00e4lt der \u00fcberlebende Ehegatte beim Versterben des andern den gesamten Nachlass und die Kinder verzichten. Daf\u00fcr wird den Kindern die volle Erbeinsetzung beim Zweitversterben garantiert. Dies war ein gel\u00e4ufiges und verbreitetes Vorgehen.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Jahre 2015 entschliessen sich die Eltern, inzwischen beide 70 Jahre alt, ihre Wohnliegenschaft an das Kind A zu einem (Vorzugs-)Preis von CHF 800&#8217;000.00 zu \u00fcbertragen. Die Liegenschaft steht aber im Alleineigentum der Mutter. Der Verkehrswert der Liegenschaft betr\u00e4gt in diesem Zeitpunkt unter angemessener Ber\u00fccksichtigung der latenten Steuern CHF 1&#8217;000&#8217;000.00. Im Umfang von CHF 200&#8217;000.00 findet also eine Schenkung der Mutter an das Kind A statt.<\/p>\n\n\n\n<p>Da die Finanzierung f\u00fcr das Kind A anders nicht m\u00f6glich w\u00e4re, entscheidet man sich f\u00fcr diese Bevorzugung. Alle sind damit einverstanden, da man darin \u00fcbereinstimmt, dass die Familienliegenschaft in der Familie verbleiben soll. vertraglich festgehalten wird dazu aber nichts. Die Beteiligten gehen davon aus, dass mit dem Erbvertrag von 2000 alles geregelt ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Stirbt nun die Mutter am 1. Januar 2023, also nach Inkrafttreten des neuen Rechts, so kann der \u00fcberlebende Vater von Kind A verlangen, dass es die Schenkung zur\u00fcckerstattet. Denn der Erbvertrag sieht f\u00fcr solche Schenkungen keine Ausnahme vor!<\/p>\n\n\n\n<p>Verzichtet der Vater hierauf, so ist das Problem noch immer nicht aus der Welt geschafft. Stirbt der Vater sp\u00e4ter auch, kann nun Kind B vom Kind A verlangen, dass es die Schenkung zur\u00fcckerstattet.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die L\u00f6sung des Problems<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Die Beteiligten m\u00fcssen in einer solchen Situation also anl\u00e4sslich der \u00dcbertragung der Liegenschaft daran denken, einen Nachtrag zum alten Erbvertrag zu fertigen, der ausdr\u00fccklich vorsieht, dass die Schenkung an das Kind A rechtens ist und zu keinen Anfechtungen nach Art. 494 Abs. 3 ZGB f\u00fchrt.<\/p>\n\n\n\n<p>Unm\u00f6glich ist dies leider da, wo eine Vertragspartei bereits gestorben ist, nicht mehr handlungsf\u00e4hig ist oder wegen irgendwelcher Streitigkeiten in der Familie nicht mehr bereit ist, bei einem solchen Nachtrag mitzuwirken.<\/p>\n\n\n\n<p>Gerne beraten wir Sie, wenn Sie in der Vergangenheit einen Erbvertrag abgeschlossen haben und diesen \u00fcberpr\u00fcfen m\u00f6chten, oder wenn Sie Sie Schenkungen planen die in Widerspruch zu solch einem Vertrag stehen k\u00f6nnten.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Neuer Anfechtungstatbestand Mit Inkrafttreten des revidierten&nbsp;Erbrechts&nbsp;tritt auch ein neuer Art. 494 Abs. 3 ZGB in Kraft. 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