{"id":919,"date":"2022-03-15T13:46:00","date_gmt":"2022-03-15T12:46:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/?p=919"},"modified":"2022-07-28T07:57:22","modified_gmt":"2022-07-28T05:57:22","slug":"gv-schlendrian-birgt-konkursrisiko","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/gv-schlendrian-birgt-konkursrisiko\/","title":{"rendered":"GV-Schlendrian birgt Konkursrisiko!"},"content":{"rendered":"<p>Es kommt vor, dass die letzte ordentliche GV Jahre zur\u00fcckliegt. Lange war unklar, was das f\u00fcr das Amt des Verwaltungsrates bedeutet, wenn dessen Amtszeit eigentlich geendet h\u00e4tte: Verl\u00e4ngerung des Amtes bis zur n\u00e4chsten GV? Ende des Amtes nach Ablauf des Gesch\u00e4ftsjahres oder sechs Monate danach? Seit einem neuen Entscheid des Bundesgerichts besteht nun Klarheit. Und diese hat es in sich: Es kann n\u00e4mlich die \u00abHandlungsunf\u00e4higkeit\u00bb der AG bzw. ein Organisationsmangel drohen, welcher schlimmstenfalls in der Aufl\u00f6sung der AG enden kann.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Neuer Entscheid des Bundesgerichts<br><\/strong>Nach dem Entscheid des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2021 (Urteil 4A_496\/2021) blieb es erstaunlich still, obwohl dieser Entscheid weitreichende Konsequenzen haben k\u00f6nnte (und wohl auch haben wird). Das Bundesgericht entschied n\u00e4mlich, dass das Amt des Verwaltungsrates in folgenden F\u00e4llen sechs Monate nach dem letzten Gesch\u00e4ftsjahr seiner Amtszeit endet:<\/p>\n\n\n\n<ul class=\"wp-block-list\"><li>wenn an der GV eine Wiederwahl nicht stattfindet (weil die Wahl bewusst oder unbewusst nicht traktandiert war); oder<\/li><li>wenn eine GV gar nicht erst durchgef\u00fchrt wird.<\/li><\/ul>\n\n\n\n<p><strong>Organisationsmangel<br><\/strong>Die Vernachl\u00e4ssigung der GV kann dazu f\u00fchren, dass die Aktiengesellschaft (nachfolgend AG) handlungsunf\u00e4hig wird. Denn die AG hat nach dem Ende der Amtszeit des Verwaltungsrates unter Umst\u00e4nden niemanden mehr, der f\u00fcr sie handeln kann; die AG befindet sich somit in einem sog. Organisationsmangel.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Handlungen trotz Ende des Amtes<br><\/strong>Immerhin kann der Verwaltungsrat auch nach dessen Amtszeit f\u00fcr die AG unter Umst\u00e4nden immer noch g\u00fcltig handeln, solange er im Handelsregister eingetragen ist. Denn gutgl\u00e4ubige Dritte d\u00fcrfen auf den Eintrag im Handelsregister vertrauen, soweit ihnen das Ende der Amtszeit der eingetragenen Verwaltungsr\u00e4te nicht positiv bekannt ist. Auch die AG, Aktion\u00e4re und Gl\u00e4ubiger bleiben gesch\u00fctzt, weil die Haftung (die sog. Verantwortlichkeit) auch f\u00fcr bloss faktische Organe gilt.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Evtl. keine eigene Korrekturm\u00f6glichkeit<br><\/strong>Der Organisationsmangel l\u00e4sst sich nicht immer pragmatisch beheben. Wenn die Aktien z.B. im Streubesitz sind, kann eine Universalversammlung scheitern, falls ein Aktion\u00e4r nicht mitspielt. In einem solchen Fall k\u00f6nnte der Verwaltungsrat wohl gar nicht mehr g\u00fcltig eine GV einberufen, weil er ja nicht mehr im Amt ist. Es bleibt somit kein anderer Weg als der Gang zum Richter. Damit hat man das Heft nicht mehr in den eigenen H\u00e4nden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>M\u00f6glichkeiten des Richters<br><\/strong>Das Unangenehme in einem solchen Fall ist, dass sich nicht vorhersehen l\u00e4sst, wie der Richter entscheiden wird. Denn der Richter kann nach eigenem Ermessen die \u00aberforderlichen Massnahmen\u00bb ergreifen. Er kann z.B. (i) der AG unter Androhung ihrer Aufl\u00f6sung eine Frist ansetzen, binnen deren der fehlende Verwaltungsrat zu ernennen ist. Ausserdem kann der Richter (ii) den fehlenden Verwaltungsrat oder einen Sachwalter ernennen oder (iii) die AG aufl\u00f6sen und ihre Liquidation nach den Vorschriften des Konkurses anordnen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Evtl. ung\u00fcltige Statutenbestimmung<br><\/strong>Viele Statuten regeln, dass die Amtsdauer des Verwaltungsrates (&#8230;) Jahre betr\u00e4gt und mit dem Ende der n\u00e4chsten ordentlichen GV endet. Diese Regelung zielt darauf ab, die Amtsdauer stillschweigend zu verl\u00e4ngern, falls nach Ablauf der Amtszeit keine ordentliche GV durchgef\u00fchrt wird. Eine solche Bestimmung ist nach dem erw\u00e4hnten Entscheid des Bundesgerichts ung\u00fcltig. Wir empfehlen deren Korrektur.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Die L\u00f6sung<\/strong><br>Nehmen Sie es also ernst mit der GV; dies gilt umso mehr, wenn die Aktien im Besitz mehrerer Personen sind. Der Verwaltungsrat hat es in der Hand, den unter Umst\u00e4nden gravierenden Folgen durch die ordnungsgem\u00e4sse Durchf\u00fchrung einer GV vorzubeugen.<\/p>\n\n\n\n<p><a href=\"mailto:info@lawyers.ycomm.ch\">Gerne unterst\u00fctzen wir Sie dabei oder beantworten Ihre Fragen.<\/a><\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Es kommt vor, dass die letzte ordentliche GV Jahre zur\u00fcckliegt. Lange war unklar, was das f\u00fcr das Amt des Verwaltungsrates bedeutet, wenn dessen Amtszeit eigentlich geendet h\u00e4tte: Verl\u00e4ngerung des Amtes bis zur n\u00e4chsten GV? Ende des Amtes nach Ablauf des Gesch\u00e4ftsjahres oder sechs Monate danach? Seit einem neuen Entscheid des Bundesgerichts besteht nun Klarheit. 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