{"id":929,"date":"2022-05-05T16:02:00","date_gmt":"2022-05-05T14:02:00","guid":{"rendered":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/?p=929"},"modified":"2022-07-28T08:01:25","modified_gmt":"2022-07-28T06:01:25","slug":"anspruch-auf-bonus-oder-doch-freiwillige-gratifikation","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/lawyers.ycomm.ch\/en\/anspruch-auf-bonus-oder-doch-freiwillige-gratifikation\/","title":{"rendered":"Anspruch auf Bonus oder doch freiwillige Gratifikation?"},"content":{"rendered":"<ol class=\"wp-block-list\"><li><strong>Was ist eine Gratifikation?<\/strong><\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Das OR regelt die Gratifikation in Art. 322d. Das Wort&nbsp;<strong>Gratifikation<\/strong>&nbsp;stammt aus dem lateinischen \u00ab<em>gratificatio<\/em>\u00bb und bedeutet \u00ab<em>Gef\u00e4lligkeit\u00bb<\/em>. Hiernach ist die Gratifikation eine Sonderverg\u00fctung, welche die Arbeitgeberin neben dem Lohn bei bestimmten Anl\u00e4ssen, wie Weihnachten oder Abschluss des Gesch\u00e4ftsjahrs, ausrichtet. Sie zeichnet sich gegen\u00fcber dem Lohn dadurch aus, dass sie zum Lohn hinzutritt und immer in einem gewissen Masse vom Willen der Arbeitgeberin abh\u00e4ngt. Die Gratifikation wird damit ganz oder zumindest teilweise freiwillig (= Gef\u00e4lligkeit) ausgerichtet. Von der Freiwilligkeit ist dann auszugehen, wenn der Arbeitgeberin ein Ermessen zusteht. Ein solches Ermessen ist aber nur zu bejahen, wenn die H\u00f6he derselben nicht nur vom Erreichen eines bestimmten Gesch\u00e4ftsergebnisses, sondern zudem auch von der subjektiven Einsch\u00e4tzung der pers\u00f6nlichen Arbeitsleistung durch die Arbeitgeberin abh\u00e4ngig gemacht wird. Die Praxis unterscheidet dabei zwischen \u201eechter Gratifikation\u201c und \u201eunechter Gratifikation\u201c (vgl. dazu Ziff. 4).<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"2\"><li><strong>Was ist ein Bonus?<\/strong><\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Der umgangssprachliche Begriff des&nbsp;<strong>Bonus<\/strong>&nbsp;(lateinisch:&nbsp;<em>gut, t\u00fcchtig<\/em>) ist im Gesetz nicht vorgesehen und ist auch eine Sonderzahlung, welche zum Lohn hinzutritt. Das Obligationenrecht sieht nebst der vorgenannten Gratifikation (Art. 322d OR), die Provision (Art. 322b OR) und die Beteiligung am Gesch\u00e4ftsergebnis (Art. 322a OR) vor, welche ebenso Formen einer Sonderzahlung darstellen.<\/p>\n\n\n\n<p>Je nach den konkreten Umst\u00e4nden des Einzelfalls kann es sich bei einem Bonus um eine Gratifikation oder um einen variablen&nbsp;Lohnbestandteil handeln, worunter auch die Beteiligung am Gesch\u00e4ftsergebnis f\u00e4llt.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"3\"><li><strong>Ist der 13. Monatslohn freiwillig?<\/strong><\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Wird ein 13. Monatslohn im Arbeitsvertrag vereinbart, ist er nicht freiwillig. Der&nbsp;<em>13. Monatslohn<\/em>&nbsp;ist \u2013 wie das Wort selbst umschreibt \u2013 als&nbsp;<em>Lohnbestandteil<\/em>&nbsp;zu verstehen.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"4\"><li><strong>Wie unterscheiden sich die einzelnen Sonderzahlungsformen?<\/strong><\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Massgebend f\u00fcr die Unterscheidung bzw. die Qualifikation, ob es sich um einen Lohnbestandteil handelt oder nicht, sind nicht die Bezeichnungen im Vertrag per se, sondern die effektive Parteivereinbarung bzw. der Parteiwille und die im Betrieb gelebte Praxis.<\/p>\n\n\n\n<p>Gem\u00e4ss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dann von einer&nbsp;<em>echten Gratifikation<\/em>&nbsp;auszugehen, wenn der Arbeitgeberin sowohl betreffend H\u00f6he als auch f\u00fcr die Ausrichtung der Sonderzahlung als solche ein Ermessen zukommt. Diesfalls ist sie vollst\u00e4ndig freiwillig, wobei wiederholte Zahlungen dazu f\u00fchren k\u00f6nnen, dass solche (echte) Gratifikationen trotz Freiwilligkeitsvorbehalt zum Lohnanspruch mutieren.<\/p>\n\n\n\n<p>Von einer&nbsp;<em>unechten Gratifikation<\/em>&nbsp;ist die Rede, wenn die Arbeitgeberin bloss die H\u00f6he der Gratifikation frei bestimmen kann, im Grundsatz jedoch ein Anspruch der Arbeitnehmenden besteht.<\/p>\n\n\n\n<p>Soweit die Parteien vereinbart haben, dass Arbeitnehmenden eine zus\u00e4tzliche Sonderleistung zukommt, wenn diese nach Ablauf der Bemessungsperiode vorg\u00e4ngig numerisch festgelegte Ziele erreicht haben und der Arbeitgeberin diesbez\u00fcglich&nbsp;<em>kein Ermessen<\/em>&nbsp;zukommt, ist die Leistung als (variabler)&nbsp;<em>Lohn<\/em>bestandteil zu qualifizieren. Dies gilt insbesondere f\u00fcr die Beteiligung am Gesch\u00e4ftsergebnis im Sinne von Art. 322a OR, wonach Arbeitnehmende am j\u00e4hrlichen Gesamterfolg des Unternehmens partizipieren. Auch die Zuteilung von Aktien und Optionen an Arbeitnehmende ist als Anteil am Gesch\u00e4ftsergebnis und somit als Lohn zu qualifizieren. Zudem ist von Lohn auszugehen, wenn die Sonderleistung keinen&nbsp;<em>akzessorischen<\/em>&nbsp;(nebens\u00e4chlichen) Charakter zum Hauptlohn mehr aufweist. Bei mittleren und h\u00f6heren Einkommen ist keine Akzessoriet\u00e4t mehr gegeben, wenn der Bonus regelm\u00e4ssig gleich hoch oder h\u00f6her als der Jahreslohn ist. Bei tieferen Einkommen kann es jedoch schon bei kleineren Bonusanteilen an der Akzessoriet\u00e4t fehlen.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"5\"><li><strong>Welche Rechtsfolgen hat die Einordnung einer Sonderzahlung als variablen Lohn bzw. als Gratifikation?<\/strong><\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Wird eine Sonderzahlung als&nbsp;<em>Lohn<\/em>&nbsp;qualifiziert, bedeutet dies in jedem Fall, dass Arbeitnehmende einen klagbaren Anspruch darauf haben.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch die&nbsp;<em>unechte Gratifikation<\/em>&nbsp;gibt Arbeitnehmenden einen Anspruch auf Leistung der Sonderzahlung. Bei der unechten Gratifikation darf jedoch nicht verkannt werden, dass die H\u00f6he der Leistung weiterhin im Ermessen der Arbeitgeberin liegt. Die Arbeitgeberin darf ihre Pflicht auf Ausrichtung der unechten Gratifikation jedoch nicht dadurch unterlaufen, dass sie diese willk\u00fcrlich tief festsetzt oder ganz entfallen l\u00e4sst. Bei gleichbleibenden Umst\u00e4nden (Gesch\u00e4ftsgang, Leistung der Arbeitnehmenden) ist eine Gratifikation in der durchschnittlichen H\u00f6he der letzten Jahre geschuldet.<\/p>\n\n\n\n<p>Nur die Einordnung einer Leistung als&nbsp;<em>echte Gratifikation<\/em>&nbsp;bedeutet eine vollkommen freiwillige Leistung und ist somit grunds\u00e4tzlich nicht von Arbeitnehmenden einklagbar (mit Ausnahmen, siehe Ziff. 6).<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"6\"><li><strong>Wie ist die Rechtslage, wenn das Arbeitsverh\u00e4ltnis gek\u00fcndigt ist?<\/strong><\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Falls eine Sonderzahlung als&nbsp;<em>Lohn<\/em>&nbsp;qualifiziert wird, ist diese zudem bedingungsfeindlich. Eine Klausel in einer Vereinbarung \u00fcber Sonderzahlungen, welche indessen als&nbsp;<em>Lohn&nbsp;<\/em>qualifiziert werden, wonach Arbeitnehmende bei gek\u00fcndigten Arbeitsverh\u00e4ltnis keinen Anspruch haben, ist folglich unzul\u00e4ssig. Weiter besteht auch bei K\u00fcndigung des Arbeitsverh\u00e4ltnisses vor Ablauf der \u00abBonus\u00bb-Periode trotzdem ein pro-rata-Anspruch auf die Lohnleistung.<\/p>\n\n\n\n<p>Bei&nbsp;<em>Gratifikationen<\/em>&nbsp;sind Bedingungen indessen zul\u00e4ssig. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass bei gek\u00fcndigtem Arbeitsverh\u00e4ltnis die K\u00fcrzung der&nbsp;<em>unechten<\/em>&nbsp;Gratifikation um rund einen Drittel zul\u00e4ssig ist, obwohl die Arbeitnehmenden im Grundsatz einen Anspruch auf die Leistung innehaben. Auf die&nbsp;<em>echte Gratifikation<\/em>&nbsp;haben Arbeitnehmende nach Art. 322d Abs. 2 OR nur dann vor Ablauf der Bonusperiode einen pro-rata-Anspruch, wenn die Parteien dies explizit vereinbart haben.<\/p>\n\n\n\n<ol class=\"wp-block-list\" start=\"7\"><li><strong>Auf was sollte bei der Formulierung von Sonderzahlungen geachtet werden?<\/strong><\/li><\/ol>\n\n\n\n<p>Sofern eine vollst\u00e4ndig freiwillige Sonderzahlung (echte Gratifikation) vereinbart werden soll, empfiehlt es sich, den (m\u00f6glichst) schriftlichen Hinweis anzubringen, dass es sich um eine g\u00e4nzlich freiwillige Zahlung handelt und kein Anspruch auf die Leistung besteht. Dabei ist jedoch besonderes Augenmerk auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu legen, wonach es auch die regelm\u00e4ssige, ununterbrochene und vorbehaltlose Ausrichtung einer Sonderverg\u00fctung von mindestens drei aufeinanderfolgenden Jahren als Zusicherung der Arbeitgeberin deutet, womit diese zum Lohnbestandteil wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Freiwilligkeit im Arbeitsvertrag vorbehalten wurde. Es ist daher regelm\u00e4ssig auf die Freiwilligkeit hinzuweisen, wenn eine echte Gratifikation vereinbart werden m\u00f6chte. Jedoch bildet auch dieser Freiwilligkeitshinweis keine ewige Garantie auf die Qualifikation einer freiwilligen Leistung: Bei jahrzehntelanger Wiederholung des Freiwilligkeitsvorbehalts bei Ausrichtung der Leistung kann dies dazu f\u00fchren, dass dieser aus Sicht der Arbeitnehmenden bloss zu einer leeren Floskel wird \u2013 beispielsweise wenn der Bonus trotz schlechtem Gesch\u00e4ftsgang oder ungen\u00fcgender Leistung der Arbeitnehmenden ausbezahlt worden ist.<\/p>\n\n\n\n<p>Soll hingegen eine unechte Gratifikation oder ein variabler Lohn vereinbart werden, empfehlen wir aus Rechtssicherheitsgr\u00fcnden, m\u00f6glichst genau zu umschreiben, in welchem Umfang der Arbeitgeberin ein Ermessen zukommt.<\/p>\n\n\n\n<p>Soll eine Sonderzahlung als Lohnbestandteil nach Massgabe einer Zielerreichung vereinbart werden, so empfiehlt es sich, akribisch die Berechnungsgrundlagen festzulegen und eine schriftliche Vereinbarung evtl. sogar samt Berechnungsbeispiel abzuschliessen.<\/p>\n\n\n\n<p>Wollen Sie einen entsprechenden Vertrag erarbeiten oder wollen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf Anspr\u00fcche pr\u00fcfen, stehen wir Ihnen gerne zur Verf\u00fcgung.<\/p>","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Was ist eine Gratifikation? 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